Kannst du mal bitte den Durchsuchungsbefehl eventuell geschwärzt hochladen. Kommt mir richtig komisch vor. Anhand von einer Telegram Gruppe so ein Aufriss bei einer Privatperson zu machen. Ohne Bestellung…. Eventuell verschweigst du ja doch ein paar Details. Handel etc. soll kein Angriff oder so sein, jedoch kommt es mir schon ein bisschen merkwürdig vor.
Es wurden keine Details verschwiegen. Handel etc. wird nicht als Vorwurf aufgelistet.
Durschunung ist mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 Antidopg
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt
Und § 2 Abs. 3 Antidopg
Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.
begründet
Darüber steht noch, dass der Beschuldigte verdächtigt wird unerlaubt Dopingmittel zu besitzen um diesen gezielt zum Muskelaufbau ein zu setzen.