Beiträge von Vizemeister

    Wir können aber festhalten: Man kann als Deutscher aus Deutschland 600 mg Testosteron bestellen. Auch U Lab Ware ist erlaubt. Doch was ist mit Fälschungen? Eine gefälschte Rolex darf man nicht besitzen. Besitze ich 3 Ampullen Jenapharm und es sind Plagiate, dann könnte mich Jenapharm vielleicht abmahnen?

    Wenn das das einzige Problem wäre, wäre das doch lösbar, oder? Was macht der rechtstreue Bürger dann? Er entledigt sich des Plagiats. Das geht durch Eigenkonsum.

    Für die Strafbarkeit entscheidet das reine Testo. Sie dürfen 3 Ampullen besitzen, denn 632 mg sind erlaubt. Daraus folgt, dass man sich 3 Ampullen im Internet bestellen darf.

    Kleiner Hinweis. Unter 632 mg ist erlaubt. Die nicht geringe Menge beginnt ab 632 mg. 632 mg ist nicht erlaubt. Das müsste man beachten, es sei denn, die Verordnung wird geändert oder vor Gericht gekippt. Verordnungen können materiell-rechtlich rechtswidrig sein und bei der DmMV sieht das so aus. Die bisherigen Mengengrenzen sind evident realitätsfern. Ein Indiz für Handel liegt bei 632 mg nicht vor. Die Frage ist, ob man das politisch ändern wird oder man vor Gericht mit einem Musterverfahren unbedingt einen Freispruch erzwingen muss. Dann stellt sich die Frage, wo die Mengengrenzen eigentlich liegen müssten. Ab welcher Menge Testo liegt typischerweise keine Absicht zum Eigenkonsum mehr vor?

    Was bedeutet deutsche Apo-Ware? Im Gesetz steht, der Wirkstoff müsse in DE zugelassen sein. Testosteron, das in DE zugelassen ist, kann ich also legal einführen? Aber woher weiß ich, was zugelassen ist?

    Das ist ja gerade das Problem. Man kann nicht wissen, ob das wirklich deutsche Apo-Ware ist. Wenn es sich um ein gefälschtes Arzneimittel Handel sollte, wäre das eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz. Da hilft auch die Beachtung der Mengengrenze nicht.


    Deshalb macht das keinen Sinn. Es geht daher praktisch nur über den Inlandsbezug.

    Die Hausdurchsuchung beantragt die Staatsanwaltschaft. Erlassen wird der Durchsuchungsbeschluss vom Richter.


    Wenn die Staatsanwaltschaft nicht weiss, dass das Esthergewicht herauszurechnen ist, könnte so ein Fehler passieren. Aber nicht bei den Dopingschwerpunktstaatsanwaltschaften München, Freiburg und Zweibrücken. Frankfurt/Main weiss das als faktische Schwerpunktstaatsanwaltschaft Doping bestimmt auch. Rostock hat auch eine Sonderzuständigkeit in Sachen Doping und in NRW soll demnächst ebenfalls eine Sonderzuständigkeit bekommen. Also in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Palz, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern schließe ich so einen Fehler aus. In anderen Bundesländern müsste ein ahnungsloser Staatsanwalt ohne Rückfrage bei den Dopingschwerpunktstaatsanwaltschaften schon so etwas machen. Eigentlich auch nicht denkbar. Wäre ein ziemlicher krasser Fehler.

    Ergänzung:


    Günni, "grundsätzlich" bedeutet "in der Regel". Es gibt dann auch Ausnahmen. Wenn Du "grundsätzlich" liest, immer sofort daran denken, daß es immer auch Ausnahmen von einem Grundsatz gibt. Die Ausnahmen lässt man mit der Begrifflichkeit "grundsätzlich" weg und wenn einer dann sagen würde das es da doch Ausnahmen gibt würde der Verfasser des Textes sagen: Ja sicher. Deshalb hatte ich ja auch "grundsätzlich" geschrieben.

    Zum AMG: Nicht bei einem Bezug aus dem Inland. Aus dem Ausland geht das nur bei einer Paketlieferung mit deutscher Apo-Ware oder bei Mitnahme im Reiseverkehr von einer therapeutischen Mengen von bis zu 3 Monaten. Immer ins Ausland zu reisen ist zu teuer und die Alternative mit der Paketlieferung deutscher Apo-Ware aus dem Ausland ist praktisch auch nicht umsetzbar.


    Also: Lieferung aus dem Inland. Damit umgeht man das arzneirechtliche Verbringungsverbot, welches übrigens nur bei gefälschten Arzneimitteln zu einer Straftat führt. Bei Ulab-Wate wäre das nur eine Ordnungswidrigkeit. Quasi "falsch eingekauft" ähnlich wie "falsch geparkt". Ist aber teuer als falsch parken.

    Genauer: Im "Spitzensport" gibt es ein uneingeschränktes Besitz- und Konsumverbot, das strafbewährt.


    Bei allen anderen Sportlern gilt das Verbot des Dopings zum Zwecke eines Wettkampfvorteils zwar ebenfalls, das aber nicht nicht bestraft wird. Es handelt sich um ein sanktionsloses Verbot. Es passiert also nichts. Der Doper kann den Stoff behalten.


    Wer dopt ohne eine Wettkampfvorteil erlangen zu wollen, wie z. B. bei Freizeitbodybuildern, die das nur aus ästhetisches Gründen machen, ist das Doping sogar rechtlich erlaubt.


    Das sanktionslose Dopingverbot hat von der Rechtsfolge her die gleiche Wirkung wie das erlaubte Doping. Es passiert nichts!

    Handel und Besitz sind zwei völlig verschiedene Rechtsaspekte. Aus "straffrei" folgt ausserdem nicht automatisch "erlaubt". Bleib‘ doch bei deinem Rauchmelder-Geschwurble, da redest du zwar auch nur Blödsinn, aber keiner nimmt dich ernst.

    Nein, sind sie im AntiDopG eben nicht. Der Besitz einer nicht geringen Menge von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport indiziert den Handel. Der Besitz einer geringen Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport ist - mit Ausnahme im "Spitzensport" - erlaubt.


    Wer 632 mg Testosteron - reine Wirkstoffmenge - in sonstiger Darreichungsform oder mehr zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport besitzt bei dem wird nach der Intention des Gesetzes unwiderlegbar vermutet, dass der Stoff nicht mehr zum Eigenkonsum dient. Eine nicht geringe Menge ist eine Menge, die so gross ist, dass diese typischerweise nicht mehr zum Eigenkonsum dient, sondern zur Abgabe an Dritte bestimmt ist.


    Das wirst Du mir aber bestimmt nicht glauben. Das steht doch anders in der Presse. Da heisst es doch das Doping strafbar sei.


    Vielleicht glaubst Du dann Prof. Dr. Dr. h.c. Kubiciel, der zusammen mit Frau Prof. Dr. Hoven im Auftrag des Deutschen Bundestages das AntiDopG evaluiert hat.


    Link zu einem Video von Proh. Dr. Dr. h.c. Kubiciel: https://www.instagram.com/tv/C…m_source=ig_web_copy_link


    Günni schwurbelt nicht.

    Welchen Muskel meinst Du denn?

    632 mg Testo ist die erlaubte Mindestmenge im Strafgesetzbuch. Und diese kommt von Nebido. Jeder Deutsche darf sich eine Ampulle Nebido im Internet bestellen und injektieren.

    Nach der Injektion kann mann eine neue Ampulle bestellen.


    Geht ohne Arzt und ist legal, es sei denn, ein Richter sieht es anders.

    Verstanden. Deutsche müssen sich beim Doping an die Mengengrenze nach dem deutschen Arzneimittel "Nebido" halten.


    An welche Mengengrenze muss sich ein nach Deutschland geflüchteter Eskimo halten?

    632 mg! Woher wissen Sie das? Sind Sie einer derjenigen, die sich das ausgedacht haben?

    Eure Zukunft! Wer will wissen, wie man die Verarmung Deutschlands aufhalten kann?


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    Deutschland ist nicht arm. Es liegt an der Verteilung des Reichtums. Nur: Wer gibt gerne ab? Wenn 1000hungrige Leute auf die eigene Villa zulaufen, wird man sein Zuhause nicht verteidigen können. Dann ist es aber zu spät um zu teilen. Dann wird man in Stücke geteilt. Es ist die Rafgier, die stärker ist als die menschliche Vernunft ist. Wenn es soweit ist, habe ich das Land schon längst verlassen.

    8-] Glaube, das Problem sind nicht nur die 1000 gefunden vials. Herstellung-Vertrieb-Handel-Steuerhinterziehung, unerlaubter Waffenbesitz. Verstoß BTM.


    Wird nicht einfach zu erklären das man das alles für sich selber braucht, vielleicht versucht er es. Könnte ein Suchtproblem sein. Musste immer mehr kaufen oder herstellen, damit er weiter trainieren kann. ;)

    Ja, in dem konkreten Fall dürfte es auch noch andere Hinweise auf einen Handel geben. Man müsste durch eine Blutprobe nachweisen, dass man so hohe Dosen mit verschiedenen Stoffen drin hat, dass man das Zeug in drei Monaten aufgebraucht hätte. Einige hier könnten das bestimmt darlegen.

    1000 vials sind kleine mengen.

    1000 Vials könnten noch eine "kleine Menge" = "geringe Menge" darstellen. Den höchsten Wert, von dem ich jemals gehört habe, bei dem man inndee Tat noch von Eigenkonsum ausgegangen war, war das ca. 4300fache der Mengengrenze. Das wären umgerechnet ca. 1000 Vials. Das könnte in der Tat passen.