Hi,
in Deutschland liegt mit der Einnahme! von Dopingmitteln grundsätzlich kein Straftatbestand! vor.
Denn laut § 6a des Arzneimittelgesetzes ist nur das Inverkehrbringen, das Verschreiben oder das Anwenden von Arzneimitteln bei anderen! zu Dopingzwecken im Sport strafbar.
Das ist schon mal gut
Nicht gut ist dass der § 6a AMG geändert wurde
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (Bundesgesetzblatt I 2007, S. 2510) im November 2007
ist ferner der Besitz,
seit 13.August 2013 auch der Erwerb!!! einer nicht geringen Menge Dopingmittel zu Dopingzwecken am Menschen verboten (§ 6a Abs. 2a Arzneimittelgesetz).
Die Bestimmung dieser nicht geringen Menge findet sich seit dem 29. November 2007 in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung.
Hier mal Links dazu:
Bundesgesetzblatt:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl">http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?star ... eiger_BGBl</a><!-- m -->
Dopingmittel-Mengen-Verordnug:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.buzer.de/s1.htm?g=DmMV&f=1">http://www.buzer.de/s1.htm?g=DmMV&f=1</a><!-- m -->
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG):
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.buzer.de/gesetz/7031/index.htm">http://www.buzer.de/gesetz/7031/index.htm</a><!-- m -->
Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMGuaÄndG)
Geltung ab 13.08.2013!!!
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.buzer.de/gesetz/10856/a184581.htm">http://www.buzer.de/gesetz/10856/a184581.htm</a><!-- m -->
Der Anhang (zu § 6a Abs. 2a AMG) definiert die Stoffe:
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.buzer.de/gesetz/7031/a152232.htm">http://www.buzer.de/gesetz/7031/a152232.htm</a><!-- m -->
§ 6a AMG
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140053.htm">http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140053.htm</a><!-- m -->
§ 6a, AMG : Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten
(1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
(2) 1 Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind.
2 In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen."
3 Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben.
4 Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
(2a)
1 Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll.
2 Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe.
3 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und
2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.
4. Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Stoffe aus dem Anhang dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
Könnt euch ja mal durchlesen.
Also bisher konnten die nichts gegen einen machen wenn der Zoll die Sachen abgefangen hat und man schwieg.
Der Erwerb! war nicht strafbar ist es aber nun.
Die versuchen nun halt vermehrt den Erwerb nachzuweisen, was ja wahrscheinlich leichter nachweisbar ist als der Besitz.
So unvorsichtig wie manche sind.
Leider.
Nicht nur User sondern auch manche Seller.
Daten speichern und so...
Nicht gut.
Ich sag nur:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold