Umfrage: Was geschieht mit der Mindestmenge?

  • Was geschieht mit der Mindestmenge? 15

    1. Wird auf 0 gesetzt (7) 47%
    2. Bleibt (6) 40%
    3. Wird höher gesetzt und den realen Erfordernissen angepasst (2) 13%

    Ich glaube, die Mindestmenge wird abgeschafft


    Es wird ein neues Gesetz gegen Clankriminalität geben. Dann bekommt die Polizei das Auto, wenn sie dort Drogen findet. Mit einer Mindestmenge von 0 ist es für die Polizei einfacher, Drogen ins Auto zu legen und das Auto dann zu beschlagnahmen.


    Zweitens ist es momentan möglich, legal zu dopen. Durch Abschaffen der Mindestmenge erhöht der Staat die Anzahl der Menschen, die er erpressen kann.


    Drittens können Firmen dazu übergehen, ihre Angestellten auf Drogen zu testen. Dieses Recht wird auf private Firmen übertragen. Mit Taschenkontrollen lässt sich der Gewinn beliebig erhöhen. Zugleich können sich die Angestellten gegenseitig Drogen 9in die Tasche stecken, was die Akzeptanz bei der Bevölkerung fördert.


    Ich empfehle zudem, den Dopingtest bei Olympia durch Taschenkontrollen zu ersetzen. Dies erleichtert die Überführung von Sündern.


    Rechtslage


    Aktuelle Rechtslage: Erlaubt sind zum Beispiel 10 Tabletten Dianabol.

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  • Mindestmenge! Das klingt so, als ob man diese Menge mindestens haben muss.


    Wer weniger hat macht sich strafbar.


    Das halte ich für verfassungswidrig.


    Das selbstschädigende Doping sollte freiwillig bleiben. Kein Pflichtdoping!


    Du meinst bestimmt die "nicht geringe Menge" und damit die darunter liegende erlaubte Menge. Aber ganz sicher kann man bei Dir niemals sein.😇

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    Ach was. Es läuft auch ohne mich darauf hinaus. Die Sachverständigen hatten nicht den Auftrag zu prüfen, ob die Grenzwertfestlegung rechtskonform ist, sondern sollten lediglich die strafrechtliche Wirkung des eingeschränkten Besitzverbotes überprüfen. Was die Sachverständigen empfohlen haben beruht nicht auf einer fundierten juristischen Bewertung. Das war nicht deren Prüfungsauftrag. Bei Cannabis steht die politische Forderung der Legalisierung der Konsumenten schon seit vielen Jahren im Raum und wird von vielen Strafrechtsprofessoren unterstützt. Den Ausführungen der Sachverständigen kann man aber auch noch entnehmen, dass die Sachverständigen juristische Bedenken gegen die Grenzwertfestlegung haben. Sie sprechen zum Beispiel davon, dass die strafrechtliche Verfolgung von der Legitimationsgrundlage entfernt ist und bringen in den Fußnoten Aussagen von befragten Staatsanwälten, wonach bereits die Wirkstoffmenge einer einzigen Durchstechampulle die erlaubte Menge überschreitet, bei der doch keine Weitergabeabsicht angenommen werden kann. Es geht um die gesetzlich unwiderlegbare Vermutung der Weitergabeabsicht. Dafür braucht man Erfahrungswerte, die daraufhin deuten, dass ab der festgelegten Grenzmenge bereits eine Weitergabeabsicht bestehen könnte. Gibt es derartige Erfahrungswerte bei einer einzigen Durchstechflasche mit Dopingmitteln? Nein. Im Gegenteil. Wenn das so wäre, müsste man doch in den letzten 13 Jahren - solange gibt es bereits das eingeschränkte Besitzverbot mit den sehr niedrigen Grenzmengen - häufiger Fälle gehabt haben, bei denen nur eine geringe Menge festgestellt werden konnte. Denn wenn die Vermutung stimmen sollte, müsste es doch viele Leute geben, die sich von einem Dealer aus dessen einziger Durchstechampulle eine geringe Menge für den Eigenkonsum hatten abzapfen lassen. Man findet aber keine Leute, die nur eine geringe Menge haben. Denn es gibt und gab solche Leute nicht, die sich aus einer fremden Durchstechampulle eines Dealers 3 ml Testo E für den Eigenkonsum abzapfen. Wer würde das auch machen? Aus einer fremden Einstechampulle erwas abzapfen lassen und sich das Zeug dann in den eigenen Körper spritzen? Drogen- Junkies vielleicht. Aber doch keine Sportler! Die sind doch nicht völlig wahnsinnig geworden. Die Annahme, dass eine einzige Durchstechampulle nicht mehr für den Eigenverbrauch dienen soll, ist daher völlig unlogisch und entspricht auch nicht den beruflichen Erkenntnissen der befragten Staatsanwälten. Die Erfahrungswerte sprechen genau für das Gegenteil. Das ist so absurd und kann meines Erachtens vor Gericht keinen Bestand haben. Man braucht nur noch die passende juristische Begründung und die habe ich. Der Verordnungsgeber hat bei der Festlegung der nicht geringen Menge gegen die in der Gesetzesbegründung verfassungsrechtlich verbindlich vorgegebene Programmvorgabe dadurch verstossen, dass der Verordnungsgeber die nicht nicht geringe Menge so niedrig festgelegt hat, dass das selbstschädigende Doping dann doch kriminalisiert wird. Da kommen andere auch noch drauf. Es steht alles in dem Evaluierungsbericht drin was man dafür an Informatiinen benötigt. Und den Bericht lesen sicherlich alle Strafrechtsprofessoren, die sich mit dem AntidopG beruflich beschäftigen. Und da gibt es einige. Die können das viel besser juristisch beurteilen als ich. Ich bin gespannt, was es an Kommentierungen zu dem Evaluierungsbericht der Bundesregierung geben wird. Wenn ich mich nicht völlig täuschen sollte, wird das in meine Richtung gehen. Ich brauche also nur abzuwarten.

  • Wie hoch sollte die erlaubte Menge sein? Wenn Eigendoping erlaubt ist, warum sollte man die Menge begrenzen? Der besorgte Bürger wird sagen, man könne das Eigendoping erlauben, doch der Handel müsse verboten werden.


    Wenn Eigendoping erlaubt ist, warum sollte man dann den Handel verbieten?

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  • Wie hoch sollte die erlaubte Menge sein? Wenn Eigendoping erlaubt ist, warum sollte man die Menge begrenzen? Der besorgte Bürger wird sagen, man könne das Eigendoping erlauben, doch der Handel müsse verboten werden.


    Wenn Eigendoping erlaubt ist, warum sollte man dann den Handel verbieten?

    In dem Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) aus September 2012 steht auf den Seiten 49 bis 50 zur Möglichkeit der Einführung eines generellen Besitzverbots ohne Anknüpfung an eine nicht geringe Menge u. a. folgendes:


    "Die StA München I regt – in Übereinstimmung mit dem bayerischen Diskussionsentwurf vom 25.06.2012 – die Abkopplung der Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln unbeschadet der Menge entsprechend der Regelungen im BtMG an.


    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Regelung im BtMG an die grundsätzliche Gefährlichkeit der Stoffe anknüpft, während das Besitzverbot von Dopingmitteln dazu dient, den Handel mit diesen Mitteln zu verhindern. Von einem Handeltreiben ist allerdings erst ab einer gewissen Menge des Dopingmittels auszugehen. Dies spricht vom Gesetzeszweck her gegen ein vollständig mengenunabhängiges Besitzverbot. Darüber hinaus liegt den Dopingmitteln – anders als den Betäubungsmitteln – kein wissenschaftlich nachgewiesenes Suchtpotenzial zugrunde, so dass eine andere Gefährdungslage gegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem „Cannabis-Beschluss“ vom 9. März 1994 zur Rechtfertigung eines strafbewehrten Besitzverbots neben einer greifbaren Gesundheitsgefährdung sowie der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit für den einzelnen Anwender die Gefährdung fremder Rechtsgüter und damit über die (straflose) Selbstgefährdung hinausgehende Gemeinschaftsbelange aufgeführt. Darüber hinaus gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Natur des Strafrechts als Ultima ratio eine restriktive Herangehensweise."


    Man hat verfassungsrechtliche Bedenken ein uneingeschränktes Besitzverbot einzuführen, so dass man sich für ein eingeschränktes Besitzverbot entschieden hat, um zumindest den Handel bzw. die Weitergabe strafprozessual einfacher sanktionieren zu können.


    Den Handel kann man strafrechtlich sanktionieren. Das ist verfassungsrechtlich völlig unproblematisch. Dadurch soll die Gesundheit der Sportler geschützt werden. Man kann den Sportler aber nicht vor sich selbst mit dem Mittel des Strafrechts schützen, es sei denn, es geht um das "Rechtsgut der Volksgesundheit", wofür man allerdings anhand wissenschaftlicher Untersuchungen belegen müsste, dass Dopingmittel psychisch abhängig machen und ähnlich wie bei Cannabis Verhaltensstörungen, Angstgefühle, Realitätsverlust oder etwa Gleichgültigkeit hervorrufen können, wovon man aber nicht ausgegangen war, so dass man nur den Handel sanktionieren wollte.


    Wie hoch die erlaubte Menge sein sollte? Das Problem ist, dass einige der Konsumenten auch Stoff verkaufen. Wird die Grenzmenge zu hoch angesetzt, könnten sich diese Mini-Seller (Eigenkonsum + Weitergabe) problemlos daran halten, und legt man die Grenzmenge zu niedrig fest, werden die bloße Konsumenten ebenfalls kriminalisiert. Man könnte versuchen anhand von empirischen Untersuchungen zu ermitteln, wo denn die Grenze zwischen einem Besitz für den bloßen Eigenkonsum und dem Besitz zu gemischten Zwecken (Eigenkonsum + Weiterabgabe) liegt. Da könnte man zum Beispiel die sichergestellten Daten aufgeflogener Webshops auswerten. Wenn ab einer bestimmter Bestellmenge eine Signifikanz erkennbar wäre, hätte man die "richtige" Grenze. Man könnte auch pauschalisierend vorgehen und ein bestimmtes Verhältnis von bloßen Konsumenten und Minisellern (Eigenkonsum + Weitergabe) unterstellen, wie zum Beispiel 80 % zu 20 %, also 80 % bloße Konsumenten und 20 % mit einem gemischten Verwendungszweck. Möglicherweise gibt es dazu auch belastbare Erkenntnisse zu diesem Verhältnis aus dem Bereich der Betäubungssachen. Es dürfte vermutlich mehr bloße Konsumenten als Doper mit einer gemischter Verwendungsabsicht geben.


    Ansonsten könnte man sich an einer Standardkur im Anfängerbereich orientieren, da Doping-Anfänger sehr wahrscheinlich keine Mini-Seller (Eigenkonsum + Weitergabe) sind und die Mini-Seller (Eigenkonsum + Weitergabe) vermutlich mehr haben als Doping-Anfänger.


    Wenn die Doper nichts verticken und alles immer nur für sich selber verwenden würden, wäre die Abgrenzung viel einfacher. Dann müsste man nur zwischen einem Konsumenten und einem professionellem Seller differenzieren. Dafür bräuchte man aber keine unwiderlegbare Vermutung einer Weitergabeabsicht ab einer bestimmten Grenzmenge. Denn die professionellen Seller haben vermutlich Mengen, die so hoch sind, dass da eine Handelsabsicht außer Frage steht, und eine Infrastruktur mit Kundenlisten etc.


    Die Konsumenten, die auch verticken, sind die, die die anderen, die nur selber dopen wollen, mit in den Dreck ziehen. Ich kann daher die politische Absicht durchaus nachvollziehen, dass man die Miniseller mit einem eingeschränkten Besitzverbot kriminalisieren will. Das darf aber nicht soweit gehen, dass die vielen bloßen Doping-Konsumenten keine Chance mehr haben straflos bleiben zu können.

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    Auf 90% der Geldscheine befindet sich Kokain opa.gif

    Jetzt müsste man nur noch wissen, ob sich auf den mit Kokainspuren behafteten Geldscheinen auch Spermaspuren finden lassen. Dann könnte man das Ornanieren als einen Anfangsverdacht für einen Kokainhandel nehmen, um bei dem erkannten Wichser eine Hausdurchsung durchzuführen. Ich denke, die katholische Kirche könnte das unterstützen (soll ein Witz sein!).

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  • 180mg wären bei 10mg Vials 18 Stück, das wäre eine ganze Menge?

    Ja, finde ich auch merkwürdig. Steht aber so mit 180 mg für GHRH im Referentrnentwurf.


    Ich kann mir gut vorstellen, dass es noch zu einigen Korrekturen kommen kann.


    Noch läuft das Anhörungsverfahren und dann muss das noch durch den Bundesrat.


    Wie gesagt. Das ist ein Referentenentwurf. Mehr nicht.

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