Aktuelle Ermittlungsverfahren

  • Eine Alte Bestellung , wohl aus der Türkei, ist beim Zoll hängen geblieben. Es handelt sich um paar orals und Schildis (keine besondere Mengen).


    Nun kam Post und ich soll ein Fragebogen ausfüllen und zurück schicken. Folgende Optionen sind gegeben:

    ehm jede option wäre zeitgleich ein eingeständnis dass das paket für dich war,
    ich dachte du ewartest kein paket ausn ausland? i-oo=T-oo

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  • Schreibe, dass die Dir Kopien des Akteninhalts schicken sollen. Das kostet ein wenig Geld. Ansonsten könnte es sein, dass man Dir vor Ort die Einsichtnahme gestattet. Das könnte teurer werden, wenn man weit fahren muss. Dann sollte man noch schreiben, dass man nach Erhalt der Unterlagen schriftlich Stellung nehmen wird. Man muss auf jeden fall die Personaldaten angeben. Welche die Pflichtangaben sind, wird normalerweise auf dem Anhörungsbogen kenntlich gemacht. Wenn Du Dir die Unterlagen angeschaut hast, kannst Du viel besser entscheiden. Dann weißt Du, was die an Beweismitteln haben. Du hast als Beschuldigter, der nicht anwaltlich vertreten ist, ein eigenes Akteneinsichtsrecht. Das sollte man nutzen. Ansonsten wäre das ein Blindflug, bei dem man abstürzen kann.

    vielen Dank,

    Beim Rücksenden des Anhörungbogens also keine der gegebenen optionen unterstreichen? Also auch, dass ich auf die Rückgabe verzichte?

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  • vielen Dank,

    Beim Rücksenden des Anhörungbogens also keine der gegebenen optionen unterstreichen? Also auch, dass ich auf die Rückgabe verzichte?

    Ich würde den Anhörungsbogen nicht zurückschicken, sondern mit einem gesonderten Schreiben Akteneinsicht mit der Bitte um Überlassung von Abschriften der Aktenstücke bitten und daraufhin weisen, dass erst nach erfolgter Aktenprüfung eine schriftliche Stellungnahme abgehen wird.

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  • hatte ich garnicht drauf geachtet... aber gut zu wissen warum es eingestellt wurde :


    Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn die Ermittlungen ihrer Ansicht nach keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. ... Dies bedeutet, dass keine weiteren Ermittlungen mehr stattfinden und die Straftat nicht weiter verfolgt


    ca 680 Euro

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  • hatte ich garnicht drauf geachtet... aber gut zu wissen warum es eingestellt wurde :


    Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn die Ermittlungen ihrer Ansicht nach keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. ... Dies bedeutet, dass keine weiteren Ermittlungen mehr stattfinden und die Straftat nicht weiter verfolgt


    ca 680 Euro

    Paragraf 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu der aEinschätzung gelangt ist, dass in einem Strafverfahren ein Freispruch zu erwarten wäre. Dann muss das Ermittlungsverfahren nach Paragraf 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.


    Die Einstellung ist kein "kann", sondern ist gesetzlich zwingend!


    Sofern die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, ist (und nicht nur kann!) das Verfahren einzustellen.


    Leicht verdientes Geld für den Anwalt. Damit war ja von Anfang an zu rechnen.

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  • Ist die Berechnung so korrekt?
    kommt mir komisch vor das Verfahrensgebühr 2x berechnet wird ..


    Grundgebühr für Verteidiger § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG

    200 Euro


    Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14 RVG, Nr. 4104 VV RVG

    165 Euro



    Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens,

    Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4141 Abs. 1 S. 1, 4104 VV RVG

    165 Euro


    Zwischensumme der Gebührenposition

    530 Euro

    Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

    20 Euro


    Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG

    - Ablichtungen / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (66 Seiten, davon s/w: 66) -
    27.40 Euro


    Aktenversendungspauschale

    12 Euro



    16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 RVG

    Zu zahlender Betrag :


    683,70 €

  • - Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG: Grundgebühr (40,00 € bis 360,00 €; Mittelgebühr damit 200,00 €)

    - Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG: (40,00 € bis 290,00 €; Mittelgebühr damit 165,00 €)

    - zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG: in Höhe der Verfahrensgebühr (also als Mittelgebühr 165,00 €)


    Die zusätzliche Gebühr hat sich Dein Anwalt verdient, weil es gelungen ist, dass das Verfahren eingestellt wird.


    Link zum Vergütungsverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html


    Vergütungsrechtlich ist das in Ordnung.

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