***Coronavirus*** - Offene Diskussion

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  • Zitat:


    Das Bundesgesundheitsministe­rium (BMG) kann demnach mit Zustimmung des Bundes­rats anordnen, „dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufs­for­men auftritt und mit ihrer epidemischen Ver­breitung zu rechnen ist“, es sei denn eine Schutzimpfung ist medizinisch kontrain­diziert.


    Um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, sehe das Infektionsschutz­gesetz eine Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2, Abs. 2, Satz 1) vor. Bei der kontroversen Einführung der verpflichtenden Masernimpfung für Kinder sei dies zum Tragen gekommen, so Tonti. Eilanträge gegen das Masernschutz­ge­setz hatte das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

  • Zitat:


    Das Bundesgesundheitsministe­rium (BMG) kann demnach mit Zustimmung des Bundes­rats anordnen, „dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufs­for­men auftritt und mit ihrer epidemischen Ver­breitung zu rechnen ist“, es sei denn eine Schutzimpfung ist medizinisch kontrain­diziert.


    Um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, sehe das Infektionsschutz­gesetz eine Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2, Abs. 2, Satz 1) vor. Bei der kontroversen Einführung der verpflichtenden Masernimpfung für Kinder sei dies zum Tragen gekommen, so Tonti. Eilanträge gegen das Masernschutz­ge­setz hatte das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

    § 20 Abs. 6 Satz 1 IfSG:


    "Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist."


    § 20 Abs. 7 Satz 1 IfSG:


    "Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt."


    Link:


    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html


    Laschet oder Söder? Wer wird der erste sein? Ich tippe auf Söder! Söder ist mein Favorit.

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  • Laschet klar nicht. Der schaut zu sehr auf die Zustimmungsrate des NRWlers. ^^

    Sehe ich auch so. Viel zu geringe Zustimmungsrate. Übrigens auch hier im Forum. Es fehlt eine unabhängige (Impf-)Stoffüberprüfung. Man hätte frühzeitig den Analyseclub mit einbeziehen sollen. Das könnte sich noch als ein schwerer politischer Fehler herausstellen.

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