Das VG München hat in zwei Eilentscheidungen bereits die Rechtsgrundlagen für die Ausgangsbeschränkungen bezweifelt und für 2 Kläger außer Kraft gesetzt: Beschl. v. 24.03.2020, Az. 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255.
.......kann doch nicht sein das jeder Gesetze biegen und beugen darf wie es ihm passt.....wir leben alle in einem demokratischen Staat und nicht irgenwo in ner Bananenrepublik....Es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.....Jeder Deutsche hat derzeit eine Wahrscheinlichkeit von 99,2%, virenfrei zu sein. Mit 0,8% Verdachtsgrad ist man wohl kaum im rechtlichen Sinne ein "Verdächtiger", insbesondere wenn eine freiheitsbeschränkende Maßnahme im Raum steht.
Ich habe mir den Beschluss des VG München vom 24.03.2020, Az. 25 S 20.1252, angeschaut.
Es ging um die Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesregierung vom 20.02.2020 auf Grundlage von § 28 IfSG. Das hat das Gericht aus formellen Gründen bemängelt, da in § 28 IfSG keine Ermächtigung zum Erlass der Allgemeinverfügung enthalten ist.
Noch am 24.03.2020 hat die Landesregierung die Maßnahmen in Form einer Verordnung auf Grundlage nach § 32 IfSG erlassen. Das Argument mit der fehlenden Rechtsgrundlage ist damit weg.