NRW
§ 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW:
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie,
2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
Worauf bezieht sich die Ausnahme?
Die Ausnahme könnte sich auf die Berechnung der Anzahl der Personen der Zusammenkünfte und Ansammlungen beziehen. Dann könnte man sich mit einer "normalen" Person (jedermann) und mit beliebig viele Ausnahmepersonen treffen und spazieren gehen.
Beispiel:
Zwei beste Freundinnen gehen spazieren. Während des Spaziergangs treffen sie den Ehemann einer der beiden Freundinnen. Muss die eine Freundin sich in dem Augenblick von ihrer Freundin entfernen wenn der Ehemann ihrer Freundin auf die beiden zugeht um mit seiner Ehefrau zu reden?
Kann das mit der Regelung gemeint sein?
Wenn ja, würde sich die Ausnahmeregelung nicht nur auf die Berechnung der Anzahl der Personen der Zusammenkünfte und Ansammlungen beziehen sondern auf Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen an sich. Dann müsste bei Zusammenkünften und Ansammlungen von mehr als zwei Personen jede Person unter die Ausnahmeregelung fallen. Eine "normale" Person wäre bereits zuviel.
Nach Angaben der Landesregierung NRW sollen öffentliche Ansammlungen von mehr als 10 Personen eine Straftat darstellen, die mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG steht: "sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen" und nicht "von mehr als 10 Personen"; sind mehr als 10 Personen eine größere Ansammlung? Das werden später eventuell die Gerichte entscheiden müssen).
Link:
https://www.land.nrw/de/presse…s-kontaktverbots-erlassen
10köpfige Familie geht spazieren und trifft einen Nachbarn. Man unterhält sich kurz: Straftat?
Bis ich den Fall hier im Forum mit den beiden Schwestern und dem Ehemann gelesen habe bin ich selbstverständlich davon ausgegangen das mit der Ausnahme die Berechnung der Anzahl der Personen gemeint ist; also beliebig viele Ausnahmepersonen und eine Person extra.
Jetzt bin ich mir nicht mehr so sicher wenn das abkassiert worden ist mit zwei Schwestern und dem Ehemann. Ich rufe dann mal bei der hotline der Landesregierung NRW an ob das wirklich so gemeint sein kann. Ich würde mich wundern, aber in der heutigen Zeit kann alles sein. Kranke Welt!