Ephedrin HCL gilt - habe ich gerade im in einem Leitsatz eines Urteils gelesen - auch noch als Arzneimittel und unterfält daher dem AMG. Nach dem AMG hat der Konsument aber nur ein Problem, wenn er es in die BRD verbringt. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem GÜG wird bestraft, wenn Ephe zur Herstellung von Methamphetamin - oder wie das so heisst - verwendet werden soll. Einen rechtlichen Unterschied von flüssig und fest kenne ich nicht. Unter das Betäubungsmittelgesetz fällt Ephe nicht. Da bin ich mir 100 Prozent sicher. Ansonsten würde es nicht das GÜG geben, dass gerade die Strafbarkeitslücke schließen sollte. Ob nur reines Ephedrin HCL unter das AMG fällt oder auch Stacks weiss ich nicht. Da geht es um den Arzneimittelbegriff und da kenne ich mich nicht super aus. Ich denke aber nicht.
AMG wäre dann wohl nicht so schlimm wie BTM zumindest je nach BL und Vorgeschichte. Besteht Strafrechtlich ein großer unterschied zwischen AMG und Doping? Oder wird das dann je nach Anwendungsgebiet zugeteilt.