Alles anzeigenO.k.
Zu "kein Verdacht des Apothekers" habe ich ein Urteil gefunden. In dem Fall ging es um ein gefälschtes Kassenrezept. Die Krankenkasse hatte dem Arzt die Erstattung mit der Begründung verweigert, dass er die Fälschung hätte erkennen können.
Text:
Typisch in diesem Zusammenhang sei auch, dass immer wieder an Freitagen oder Sonnabenden versucht werde, entsprechend Verordnungen einzulösen, also an Tagen, an denen die Erreichbarkeit von Ärzten erschwert sei. So sei es auch vorliegend gewesen. Die verordnete Menge, die für fast zwei Quartale reiche, sei eher ungewöhnlich. Weiter sei auch die Art der verordneten Menge auffällig.
....
Auch sei die unterschiedlich angegebene Länge der Betriebsstättennummer des Arztes auffällig. Der Arztstempel weise außerdem nur die Fax-, aber nicht die Telefonnummer auf.
....
Der Wohnort der Patientin sei 60 km vom Praxissitz des Facharztes für ..... entfernt. Sowohl die Position des Arztstempeleindruckes, als auch die Form der Kreuze in den Feldern .... sei ungewöhnlich. Bei Würdigung all dieser Auffälligkeiten in der Gesamtschau habe das pharmazeutische Fachpersonal des Klägers bzw. der Kläger selbst die Fälschung des Rezeptes erkennen müssen.
Anhaltspunkte für eine Rezeptfälschung sind demzufolge also:
- Einlösen an Freitagen oder an Sonnabenden
- verordnete Menge ungewöhnlich hoch
- Länge der angegebenen Betriebsstättennummer des Arztes auffällig
- Arztstempel weist nur die Fax- aber nicht die Telefonnummer aus
- größere Entfernung des Wohnort des Patienten zum Praxissitz des Arztes
Für die, dies es interessiert. Wenn nicht, dann nicht.
Hierbei handelte es sich anscheinend um ein Kassenrezept. Sowas sollte man nicht nutzen, sondern ausschließlich Privatrezepte.
Dazu natürlich die normalen Sicherheitsaspekte wie eben nicht zu hohe Mengen, Entfernung Arzt, Patient etc. Und alles was hier im Thread so steht