Hab ich denn was zu befürchten wenn ich einfach nur zwei Ampullen MT2 bestelle? Werde grad mega unsicher......vor allem weil ich keinen Plan habe wie man anonym bezahlt.....hab das einfach per paypal gemacht
ach was mach dir nicht ins Hemd
Hab ich denn was zu befürchten wenn ich einfach nur zwei Ampullen MT2 bestelle? Werde grad mega unsicher......vor allem weil ich keinen Plan habe wie man anonym bezahlt.....hab das einfach per paypal gemacht
ach was mach dir nicht ins Hemd
Hab ich denn was zu befürchten wenn ich einfach nur zwei Ampullen MT2 bestelle? Werde grad mega unsicher......vor allem weil ich keinen Plan habe wie man anonym bezahlt.....hab das einfach per paypal gemacht
umziehen oder mit knast rechnen
umziehen oder mit knast rechnen
MT2 ist doch für einen Konsumenten straffrei, oder irre ich mich etwa?
MT2 ist doch für einen Konsumenten straffrei, oder irre ich mich etwa?
ich weiss nicht will nur seine paranoia steigern
ich weiss nicht will nur seine paranoia steigern
Kann ich durchaus nachvollziehen. Klang schon ziemlich verängstigt. Wenn heute in der Nacht bei ihm einer klingelt, dann ist der nervlich am Ende.
MT2 ist doch für einen Konsumenten straffrei, oder irre ich mich etwa?
Glaube nicht das es Straffrei ist. Ist Research Peptid und das ist nicht "legal" .
Hab ich denn was zu befürchten wenn ich einfach nur zwei Ampullen MT2 bestelle? Werde grad mega unsicher......vor allem weil ich keinen Plan habe wie man anonym bezahlt.....hab das einfach per paypal gemacht
Sie kaufen so etwas per Paypal? Bitte Zukunft nicht mehr machen, PP ist wohl das letzte wo ich für so etwas nutzen möchte. Coinbase anmelden oder evtl. BTC Gutscheine kaufen. Hier gibt es ja ein Thema wo man sich Informationen bezüglich Zahlarten im Netz durchlesen kann.
Mike
Glaube nicht das es Straffrei ist. Ist Research Peptid und das ist nicht "legal" .
Die Frage der Legalität betrifft die Frage, ob etwas verboten ist (das darf Du nicht) oder geboten ist (das muss Du tun, wie zum Beispiel eine Mund-Nasen-Maske tragen). Das "etwas" kann das Herstellen, das Inverkehrbringen, der Verkauf, der Erwerb, der Besitz etc. sein.
Die Frage der Strafbarkeit betrifft die Rechtsfolge. Da es geht darum, was die Konsequenz des Verstoßes gegen das Verbot/Gebot ist.
Bei Research Produkten ist (häufig) die Verkehrsfähigkeit in der BRD nicht gegeben. Das Inverkehrbringen ist dann verboten (illegal) und steht unter Strafe (strafbar).
Das Inverkehrbringen ist die Bereitstellung eines Produktes auf dem (legalen oder illegalen) Markt. Der Konsument stellt aber kein Produkt auf dem Markt bereit. Er kauft das Produkt auf dem (legalen oder illegalen) Markt, das in den Verkehr gebracht worden ist.
Ein Konsument kann also nur gegen das Besitz-, Erwerb- und Verbringungsverbot verstoßen und da sehe ich bei MT2 nichts.
- MT2 steht nicht auf der Dopingmittel-Mengenverordnung: also kein strafbewährter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 AntiDopG
- MT2 soll auch nicht als Arzneimittel gelten: also kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot gem. § 73 AMG (Arzneimittelgesetz)
Verbringen: aus dem Ausland in das Inland bringen (lassen).
Zu MT2 bin ich gestern auf einen wikipedia-Beitrag aufmerksam geworden. Dort steht zur Gesetzeslage in der BRD Folgendes:
"Der Besitz von Melanotan ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. In der Vergangenheit wurde, da der Wirkstoff nicht als Arzneimittel zugelassen ist, das In-Verkehr-Bringen nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes verfolgt. Diese Auslegung des Arzneimittelgesetzes ist jedoch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, nach dem lediglich Stoffe, die therapeutischen Zwecken dienen, unter dieses fallen, nicht mehr aktuell."
Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Melanotan_II
Das angesprochene Urteil des Europäischen Gerichtshofes war mir bisher nicht bekannt. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) gibt es
- Präsentationsarzneimittel: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, welche zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung
menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind
- Funktionsarzneimittel: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen mit pharmakologischer, immunologischen oder metabolischen Wirkung
(oder zur Erstellung medizinischer Diagnosen)
- fiktive Arzneimittel (gesetzliche Bestimmung eines Stoffes als Arzneimittel obwohl es nach der Definition kein Arzneimittel ist)
In vielen Bereichen ist die BRD an EU-Richtlinien gebunden. Verstößt die BRD mit einem Gesetz gegen eine EU-Richtlinie, kann der Fall zum EuGH gehen. Sagt der EuGH dann, das ist ein Verstoß gegen die Richtlinie, wird das Gesetz dann richtlinienkonform ausgelegt.
Offenbar gab es so einen Fall mit dem Arzneimittelbegriff in der BRD, so dass der deutsche Arzneimittelbegriff nun richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass ein Stoff nur dann als ein Arzneimittel gewertet werden kann, wenn er therapeutischen Zwecken dient.
Ein therapeutischer Zweck ist bei MT2 aber nicht gegeben, so dass es daher nach richtlinienkonformer Auslegung kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sein und ein Konsument daher auch nicht gegen das Verbringungsverbot nach § 73 AMG verstoßen kann.
Ich sehe daher bei MT2 keine Strafbarkeit für einen Konsumenten in der BRD!
ICH HASSE DEUTSCHE GESETZE...
Mehr braucht man dazu nicht zu sagen!
Alles anzeigenDie Frage der Legalität betrifft die Frage, ob etwas verboten ist (das darf Du nicht) oder geboten ist (das muss Du tun, wie zum Beispiel eine Mund-Nasen-Maske tragen). Das "etwas" kann das Herstellen, das Inverkehrbringen, der Verkauf, der Erwerb, der Besitz etc. sein.
Die Frage der Strafbarkeit betrifft die Rechtsfolge. Da es geht darum, was die Konsequenz des Verstoßes gegen das Verbot/Gebot ist.
Bei Research Produkten ist (häufig) die Verkehrsfähigkeit in der BRD nicht gegeben. Das Inverkehrbringen ist dann verboten (illegal) und steht unter Strafe (strafbar).
Ich sehe daher bei MT2 keine Strafbarkeit für einen Konsumenten in der BRD!
Ich kenne eine Person aus der EU die 30x Vials MT2 eingeführt hat und eine Strafe bekam. War 2018 oder Anfang 2019 scheint es als ob entweder etwas geändert worden ist oder es auch vom Richter individuell beschlossen wurde. Oder er ging davon aus das er es in "Verkehr" bringen wollte. Und die Menge zu groß für den "Eigenbedarf" war.??
Ich kenne eine Person aus der EU die 30x Vials MT2 eingeführt hat und eine Strafe bekam. War 2018 oder Anfang 2019 scheint es als ob entweder etwas geändert worden ist oder es auch vom Richter individuell beschlossen wurde. Oder er ging davon aus das er es in "Verkehr" bringen wollte. Und die Menge zu groß für den "Eigenbedarf" war.??
Das EuGH-Urteil soll vom 07.10.2014 datieren und sich mit legal-highs beschäftigt haben. Link:
https://hanfverband.de/nachric…f-legalisiert-legal-highs
Mehr habe ich dazu bisher nicht gefunden.
Wenn man diese Grundsätze (nur Wirkstoffe, die therapeutischen Zwecken dienen, fallen unter das Arzneimittelgesetz) auf MT2 anwenden, kann auch das Inverkehrbringen nach dem Arzneimittelgesetz nicht bestraft werden.
Vielleicht wurde in einem anderen EU-Land ein Spezialgesetz verabschiedet, um MT2 bestrafen zu können. Es gibt zum Beispiel in der BRD das GÜG (Grundstoffüberwachungsgesetz), wonach zum Beispiel der Besitz von Epherin zur Herstellung von Betäubungsmittel bestraft wird.
In der BRD ist mir ein Spezialgesetz für MT2 nicht bekannt. Ich schaue aber immer nur auf den Verbraucher. Ob es Sondervorschriften für den Handel gibt? Durchaus möglich, weiß ich aber nicht. Für einen Verbraucher in der BRD sehe ich zumindest nichts!
Es kann aber auch sein, dass das Urteil in Unkenntnis des EuGH-Urteils ergangen war. Oder der Richter drauf geschissen hat. Auch möglich. Dann muss man eben in Revision gehen. Der BGH dürfte so ein Urteil in der BRD vermutlich aufheben.
Das kann man nur sicher beurteilen, wenn man die Aktenlage kennt.
Wenn ich an Pumperherz96 mit mk-677 denke, halte ich mittlerweile alles für möglich.
Alles anzeigenDas EuGH-Urteil soll vom 07.10.2014 datieren und sich mit legal-highs beschäftigt haben. Link:
Es kann aber auch sein, dass das Urteil in Unkenntnis des EuGH-Urteils ergangen war. Oder der Richter drauf geschissen hat. Auch möglich. Dann muss man eben in Revision gehen. Der BGH dürfte so ein Urteil in der BRD vermutlich aufheben.
Das kann man nur sicher beurteilen, wenn man die Aktenlage kennt.
Wenn ich an Pumperherz96 mit mk-677 denke, halte ich mittlerweile alles für möglich.
Gut das kann natürlich sein und er hat keinen Einspruch eingelegt und die Geldstrafe war nicht allzu hoch. Und somit war es erledigt. Danke für die Information
Gut das kann natürlich sein und er hat keinen Einspruch eingelegt und die Geldstrafe war nicht allzu hoch. Und somit war es erledigt. Danke für die Information
Ich hatte Einspruch eingelegt deswegen waren es ja dann 180 Tagessätze. Für mich war das sehr sehr viel Geld. ?
Lg
Was ein Leben die Schweizer haben..
Hab in DE wegen 4vials fast 4k Strafe bekommen..
Strafe richtet sich auch nach dem Verdienst, selber Schuld wenn du über 100k verdienst War Spass, ne
ich weiss nicht will nur seine paranoia steigern
hat auch bedingt funktioniert als ich gelesen hab
Alles anzeigenDie Frage der Legalität betrifft die Frage, ob etwas verboten ist (das darf Du nicht) oder geboten ist (das muss Du tun, wie zum Beispiel eine Mund-Nasen-Maske tragen). Das "etwas" kann das Herstellen, das Inverkehrbringen, der Verkauf, der Erwerb, der Besitz etc. sein.
Die Frage der Strafbarkeit betrifft die Rechtsfolge. Da es geht darum, was die Konsequenz des Verstoßes gegen das Verbot/Gebot ist.
Bei Research Produkten ist (häufig) die Verkehrsfähigkeit in der BRD nicht gegeben. Das Inverkehrbringen ist dann verboten (illegal) und steht unter Strafe (strafbar).
Das Inverkehrbringen ist die Bereitstellung eines Produktes auf dem (legalen oder illegalen) Markt. Der Konsument stellt aber kein Produkt auf dem Markt bereit. Er kauft das Produkt auf dem (legalen oder illegalen) Markt, das in den Verkehr gebracht worden ist.
Ein Konsument kann also nur gegen das Besitz-, Erwerb- und Verbringungsverbot verstoßen und da sehe ich bei MT2 nichts.
- MT2 steht nicht auf der Dopingmittel-Mengenverordnung: also kein strafbewährter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 AntiDopG
- MT2 soll auch nicht als Arzneimittel gelten: also kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot gem. § 73 AMG (Arzneimittelgesetz)
Verbringen: aus dem Ausland in das Inland bringen (lassen).
Zu MT2 bin ich gestern auf einen wikipedia-Beitrag aufmerksam geworden. Dort steht zur Gesetzeslage in der BRD Folgendes:
"Der Besitz von Melanotan ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. In der Vergangenheit wurde, da der Wirkstoff nicht als Arzneimittel zugelassen ist, das In-Verkehr-Bringen nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes verfolgt. Diese Auslegung des Arzneimittelgesetzes ist jedoch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, nach dem lediglich Stoffe, die therapeutischen Zwecken dienen, unter dieses fallen, nicht mehr aktuell."
Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Melanotan_II
Das angesprochene Urteil des Europäischen Gerichtshofes war mir bisher nicht bekannt. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) gibt es
- Präsentationsarzneimittel: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, welche zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung
menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind
- Funktionsarzneimittel: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen mit pharmakologischer, immunologischen oder metabolischen Wirkung
(oder zur Erstellung medizinischer Diagnosen)
- fiktive Arzneimittel (gesetzliche Bestimmung eines Stoffes als Arzneimittel obwohl es nach der Definition kein Arzneimittel ist)
In vielen Bereichen ist die BRD an EU-Richtlinien gebunden. Verstößt die BRD mit einem Gesetz gegen eine EU-Richtlinie, kann der Fall zum EuGH gehen. Sagt der EuGH dann, das ist ein Verstoß gegen die Richtlinie, wird das Gesetz dann richtlinienkonform ausgelegt.
Offenbar gab es so einen Fall mit dem Arzneimittelbegriff in der BRD, so dass der deutsche Arzneimittelbegriff nun richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass ein Stoff nur dann als ein Arzneimittel gewertet werden kann, wenn er therapeutischen Zwecken dient.
Ein therapeutischer Zweck ist bei MT2 aber nicht gegeben, so dass es daher nach richtlinienkonformer Auslegung kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sein und ein Konsument daher auch nicht gegen das Verbringungsverbot nach § 73 AMG verstoßen kann.
Ich sehe daher bei MT2 keine Strafbarkeit für einen Konsumenten in der BRD!
Alles anzeigenDie Frage der Legalität betrifft die Frage, ob etwas verboten ist (das darf Du nicht) oder geboten ist (das muss Du tun, wie zum Beispiel eine Mund-Nasen-Maske tragen). Das "etwas" kann das Herstellen, das Inverkehrbringen, der Verkauf, der Erwerb, der Besitz etc. sein.
Die Frage der Strafbarkeit betrifft die Rechtsfolge. Da es geht darum, was die Konsequenz des Verstoßes gegen das Verbot/Gebot ist.
Bei Research Produkten ist (häufig) die Verkehrsfähigkeit in der BRD nicht gegeben. Das Inverkehrbringen ist dann verboten (illegal) und steht unter Strafe (strafbar).
Das Inverkehrbringen ist die Bereitstellung eines Produktes auf dem (legalen oder illegalen) Markt. Der Konsument stellt aber kein Produkt auf dem Markt bereit. Er kauft das Produkt auf dem (legalen oder illegalen) Markt, das in den Verkehr gebracht worden ist.
Ein Konsument kann also nur gegen das Besitz-, Erwerb- und Verbringungsverbot verstoßen und da sehe ich bei MT2 nichts.
- MT2 steht nicht auf der Dopingmittel-Mengenverordnung: also kein strafbewährter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 AntiDopG
- MT2 soll auch nicht als Arzneimittel gelten: also kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot gem. § 73 AMG (Arzneimittelgesetz)
Verbringen: aus dem Ausland in das Inland bringen (lassen).
Zu MT2 bin ich gestern auf einen wikipedia-Beitrag aufmerksam geworden. Dort steht zur Gesetzeslage in der BRD Folgendes:
"Der Besitz von Melanotan ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. In der Vergangenheit wurde, da der Wirkstoff nicht als Arzneimittel zugelassen ist, das In-Verkehr-Bringen nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes verfolgt. Diese Auslegung des Arzneimittelgesetzes ist jedoch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, nach dem lediglich Stoffe, die therapeutischen Zwecken dienen, unter dieses fallen, nicht mehr aktuell."
Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Melanotan_II
Das angesprochene Urteil des Europäischen Gerichtshofes war mir bisher nicht bekannt. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) gibt es
- Präsentationsarzneimittel: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, welche zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung
menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind
- Funktionsarzneimittel: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen mit pharmakologischer, immunologischen oder metabolischen Wirkung
(oder zur Erstellung medizinischer Diagnosen)
- fiktive Arzneimittel (gesetzliche Bestimmung eines Stoffes als Arzneimittel obwohl es nach der Definition kein Arzneimittel ist)
In vielen Bereichen ist die BRD an EU-Richtlinien gebunden. Verstößt die BRD mit einem Gesetz gegen eine EU-Richtlinie, kann der Fall zum EuGH gehen. Sagt der EuGH dann, das ist ein Verstoß gegen die Richtlinie, wird das Gesetz dann richtlinienkonform ausgelegt.
Offenbar gab es so einen Fall mit dem Arzneimittelbegriff in der BRD, so dass der deutsche Arzneimittelbegriff nun richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass ein Stoff nur dann als ein Arzneimittel gewertet werden kann, wenn er therapeutischen Zwecken dient.
Ein therapeutischer Zweck ist bei MT2 aber nicht gegeben, so dass es daher nach richtlinienkonformer Auslegung kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sein und ein Konsument daher auch nicht gegen das Verbringungsverbot nach § 73 AMG verstoßen kann.
Ich sehe daher bei MT2 keine Strafbarkeit für einen Konsumenten in der BRD!
Alles anzeigenDie Frage der Legalität betrifft die Frage, ob etwas verboten ist (das darf Du nicht) oder geboten ist (das muss Du tun, wie zum Beispiel eine Mund-Nasen-Maske tragen). Das "etwas" kann das Herstellen, das Inverkehrbringen, der Verkauf, der Erwerb, der Besitz etc. sein.
Die Frage der Strafbarkeit betrifft die Rechtsfolge. Da es geht darum, was die Konsequenz des Verstoßes gegen das Verbot/Gebot ist.
Bei Research Produkten ist (häufig) die Verkehrsfähigkeit in der BRD nicht gegeben. Das Inverkehrbringen ist dann verboten (illegal) und steht unter Strafe (strafbar).
Das Inverkehrbringen ist die Bereitstellung eines Produktes auf dem (legalen oder illegalen) Markt. Der Konsument stellt aber kein Produkt auf dem Markt bereit. Er kauft das Produkt auf dem (legalen oder illegalen) Markt, das in den Verkehr gebracht worden ist.
Ein Konsument kann also nur gegen das Besitz-, Erwerb- und Verbringungsverbot verstoßen und da sehe ich bei MT2 nichts.
- MT2 steht nicht auf der Dopingmittel-Mengenverordnung: also kein strafbewährter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 AntiDopG
- MT2 soll auch nicht als Arzneimittel gelten: also kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot gem. § 73 AMG (Arzneimittelgesetz)
Verbringen: aus dem Ausland in das Inland bringen (lassen).
Zu MT2 bin ich gestern auf einen wikipedia-Beitrag aufmerksam geworden. Dort steht zur Gesetzeslage in der BRD Folgendes:
"Der Besitz von Melanotan ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. In der Vergangenheit wurde, da der Wirkstoff nicht als Arzneimittel zugelassen ist, das In-Verkehr-Bringen nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes verfolgt. Diese Auslegung des Arzneimittelgesetzes ist jedoch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, nach dem lediglich Stoffe, die therapeutischen Zwecken dienen, unter dieses fallen, nicht mehr aktuell."
Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Melanotan_II
Das angesprochene Urteil des Europäischen Gerichtshofes war mir bisher nicht bekannt. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) gibt es
- Präsentationsarzneimittel: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, welche zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung
menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind
- Funktionsarzneimittel: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen mit pharmakologischer, immunologischen oder metabolischen Wirkung
(oder zur Erstellung medizinischer Diagnosen)
- fiktive Arzneimittel (gesetzliche Bestimmung eines Stoffes als Arzneimittel obwohl es nach der Definition kein Arzneimittel ist)
In vielen Bereichen ist die BRD an EU-Richtlinien gebunden. Verstößt die BRD mit einem Gesetz gegen eine EU-Richtlinie, kann der Fall zum EuGH gehen. Sagt der EuGH dann, das ist ein Verstoß gegen die Richtlinie, wird das Gesetz dann richtlinienkonform ausgelegt.
Offenbar gab es so einen Fall mit dem Arzneimittelbegriff in der BRD, so dass der deutsche Arzneimittelbegriff nun richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass ein Stoff nur dann als ein Arzneimittel gewertet werden kann, wenn er therapeutischen Zwecken dient.
Ein therapeutischer Zweck ist bei MT2 aber nicht gegeben, so dass es daher nach richtlinienkonformer Auslegung kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sein und ein Konsument daher auch nicht gegen das Verbringungsverbot nach § 73 AMG verstoßen kann.
Ich sehe daher bei MT2 keine Strafbarkeit für einen Konsumenten in der BR
Guter Beitrag danke dir
Guter Beitrag danke dir
Vielen Dank. Aber trotzdem vorsichtig sein und nicht per pay-pal bezahlen. Es ist wesentlich entspannter vom Staat in Ruhe gelassen zu werden als sich mit einem Staatsanwalt über die richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Arzneimittelbegriffs streiten zu müssen. Also: Risikominimierung ist der Königsweg. Aber da Du bereits so bestellt hast, habe ich das mal erwähnt. Das heisst aber nicht, dass man ruhig so weitermachen sollte. Geh immer schön auf Tauchstation. Dann bleibt das auch nur theoretisches Wissen und so sollte das auch sein. Ein Gutenachtgeschichte, so dass man beruhigter einschlafen kann.
Alles anzeigenDas EuGH-Urteil soll vom 07.10.2014 datieren und sich mit legal-highs beschäftigt haben. Link:
https://hanfverband.de/nachric…f-legalisiert-legal-highs
Mehr habe ich dazu bisher nicht gefunden.
Wenn man diese Grundsätze (nur Wirkstoffe, die therapeutischen Zwecken dienen, fallen unter das Arzneimittelgesetz) auf MT2 anwenden, kann auch das Inverkehrbringen nach dem Arzneimittelgesetz nicht bestraft werden.
Vielleicht wurde in einem anderen EU-Land ein Spezialgesetz verabschiedet, um MT2 bestrafen zu können. Es gibt zum Beispiel in der BRD das GÜG (Grundstoffüberwachungsgesetz), wonach zum Beispiel der Besitz von Epherin zur Herstellung von Betäubungsmittel bestraft wird.
In der BRD ist mir ein Spezialgesetz für MT2 nicht bekannt. Ich schaue aber immer nur auf den Verbraucher. Ob es Sondervorschriften für den Handel gibt? Durchaus möglich, weiß ich aber nicht. Für einen Verbraucher in der BRD sehe ich zumindest nichts!
Es kann aber auch sein, dass das Urteil in Unkenntnis des EuGH-Urteils ergangen war. Oder der Richter drauf geschissen hat. Auch möglich. Dann muss man eben in Revision gehen. Der BGH dürfte so ein Urteil in der BRD vermutlich aufheben.
Das kann man nur sicher beurteilen, wenn man die Aktenlage kennt.
Wenn ich an Pumperherz96 mit mk-677 denke, halte ich mittlerweile alles für möglich.
Habe da mal nach legal highs recherchiert.
Der BGH hatte sich der Auffassung des EuGH angeschlossen und gesagt, dass legal highs nicht dem Arzneimittelgesetz unterfallen, so dass sich eine Strabarkeitslücke aufgetan hatte, worauf der Gesetzgeber das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NPSG) erlassen hatte. Dieses Gesetz war mir bisher unbekannt. Es wird immer kranker. Bald ist bestimmt auch noch im Stehen pinkeln strafbar.
Hab ich denn was zu befürchten wenn ich einfach nur zwei Ampullen MT2 bestelle? Werde grad mega unsicher......vor allem weil ich keinen Plan habe wie man anonym bezahlt.....hab das einfach per paypal gemacht
Für soviel Dummheit sollte sich dich am besten auch schnappen. Sry aber da zweifel ich echt an deinem Verstand!
diese ganze Bitcoin Geschichte ist mir ehrlich gesagt zu viel Aufwand fürn bischen MT2....vor allem wegen der Kursschwankungen. Wenn jmd für viel Geld bestellen will kann ichs noch verstehen...hat jmd schon mal was anderes ausprobiert? Gibt doch auch Prepaidkreditkarten oder ? Das müsste doch auch anonym gehen
diese ganze Bitcoin Geschichte ist mir ehrlich gesagt zu viel Aufwand fürn bischen MT2....vor allem wegen der Kursschwankungen. Wenn jmd für viel Geld bestellen will kann ichs noch verstehen...hat jmd schon mal was anderes ausprobiert? Gibt doch auch Prepaidkreditkarten oder ? Das müsste doch auch anonym gehen
Schreib deinen Lieblingsshop an und frag nach mögliche Bezahlmethoden, der eine akzeptiert dies der andere das und einige Abzieher auch Paypal
Ohne jetzt alle deine Posts durchzulesen kommt mir vor als würdest durch die Blume nach Quellenangaben fragen und das ist hier verboten
Ich finde das überhaupt keinen Aufwand mit Kyptowährungen zu bezahlen, du bist Banken unabhängig und zu 99% Anonym und nicht Verfolgbar.
Ohne Vorkehrungen ist Bitcoin nicht so anonym wie viele denken.
Bitcoin ist nicht so anonym wie viele denken.
Ich habe Kryptowährungen geschrieben, nicht Bitcoin. Ich dachte hier eher an Monero.
Und selbst der alte Bitcoin ist anonymer als ne Banküberweisung.
Monero ist mit großer Sicherheit nicht Nachvollziehbar.
Ohne Vorkehrungen ist Bitcoin nicht so anonym wie viele denken.
Richtig, auf den vorher gehenden Seiten habe ich einiges dazu erläutert... Aber liest ja leider keiner. Die Leute fragen lieber 5x wo man denn bitcoins kaufen kann.