Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Mengen von Dopingmitteln

    • Offizieller Beitrag

    Vierte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der geringen Menge = neue Verordnung von Juni 2020.


    Nun ist zum Beispiel Ibutamoren (mk-677) mit 150 mg und HGH Fragment 176-191 mit 16 mg enthalten.


    Hier der kpl. Link


    https://www.buzer.de/gesetz/14015/index.htm


    Danke Ehemaliger-92 für den Hinweis. Haben sich die Mengen auch geändert?

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  • Nein. Wie es aussieht, sind die bisherigen Mengen gleich geblieben. Es wurden nur neue Stoffe aufgenommen. Hierbei handelt es sich um Stoffe, die seit der Verabschiedung der letzten Verordnung auf die Wada-Dopingliste drauf gekommen sind. Damit war zu rechnen.


    Neu auf der Verordnung sind zum Beispiel:


    - Thymosin-beta-4 und seine Derivate mit 100 mg: darunter könnte bzw. dürfte wohl auch TB-500 fallen

    - Wachtumshormon-Fragmente mit 16 mg: da fällt auch HGH Fragment 176-191 darunter (wird ausdrücklich erwähnt)

    - Wachtumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimetika mit 150 mg: da auch fällt mk-677 darunter (wird ausdrücklich erwähnt)


    Dann gibt es Stoffe, die ich noch nie gehört habe, wie zum Beispiel


    - Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren mit 7.200 mg

    - Mechano-Growth Faktor (MGF) und MGF-Varianten mit 3 mg


    und andere Stoffe.


    Da muss ich erkennen, wie rückständig ich bin. Eine neue Verordnung bringt einen auch auf den neusten Dopingstand. Dem Verordnungsgeber sei Dank. Es handelt sich quasi um eine "amtliche Dopingempfehlung" (aber bitte nur in geringer Menge!).


    Die neue Verordnung gilt ab dem 09.07.2020, 0:00 Uhr.

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  • Nandrolon 45mg ist am geilsten.Wird gehandelt wie Plutonium. was soll das sein?


    NPP und Deca dürfte als 19-Norandrostendion mit 3000mg fallen oder?

    Nein, 19-Norandrostendion ist ein Prohormon. NPP und Deca = Nandrolon. In der Verordnung wird nur der Wirkstoff benannt (also ohne Esterverbindung).

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  • Testosteron war seit Anfang an mit 632 mg in der DmMV gelistet und soll auch so bleiben. Im Einzelnen:

    - ab 29.11.2007 bis 14.07.2016: Testosteron - Depot-Zubereitungen: 632 mg
    - ab 15.07.2016: sonstige Darreichungsformen: 632 mg

    Die Methodik der Festlegung war laut der Begründung zur DmMV bisher wie folgt:

    1. DmMV aus 2007, Begründungstext auf S. 6 bis 7:

    „Die Festlegung der nicht geringen Menge der Stoffe erfolgte nach Anhörung von Sachverständigen unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit dieser Stoffe. Dabei wurde unterschieden zwischen Stoffen, die zum Doping in etwa in der gleichen oder in einer höheren Dosierung gegenüber einer therapeutischen Anwendung eingesetzt werden, und Stoffen, die zum Doping in wesentlich niedrigeren Dosen angewendet werden als zur Therapie bei Kranken (Erythropoietin und Analoga, Insulin und Wachstumshormone). Für die zuerst genannte Gruppe wurde zur Bestimmung der nicht geringen Menge in etwa die zu therapeutischen Zwecken verwendete Monatsmenge zugrunde gelegt. Bei der zuletzt genannten Gruppe besteht ein erheblich höheres Gefährlichkeitspotential. Würden in diesen Fällen therapeutische Dosen bei Gesunden angewandt, bestünde unter Umständen die Gefahr einer akuten Lebensbedrohung. Für diese Gruppe wurde daher eine erheblich niedrigere nicht geringe Menge festgelegt.“

    Link: https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=1

    2. DmMV aus 2010, Begründungstext auf S. 14:

    „Die Festlegung der nicht geringen Menge im Rahmen dieser Verordnung erleichtert die Feststellung eines Verstoßes gegen das Besitzverbot im Ermittlungsverfahren und dient einer einheitlichen Strafverfolgungspraxis. Die Grenzwerte werden nach Anhö­rung von Sachverständigen unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit der Stoffe bestimmt. Um die Grenzwerte festzulegen, wird im Regelfall die Menge bestimmt, die nach aktuellem Kenntnisstand zu therapeutischen Zwecken für einen Monat benötigt wird. Dazu werden Angaben zur Dosierung aus dem Zulas­sungsverfahren oder zu definierten Tagesdosen (DDD, defined daily doses), die im Rahmen der Anatomisch Therapeutisch-Chemischen Klassifikation (ATC Klassifika­tion) für Zwecke der Arzneimittelverbrauchsforschung berechnet werden, mit heran­gezogen. In Fällen, in denen therapeutische Dosen bei der Anwendung an Gesunden unter Umständen akut lebensbedrohlich sind, wird eine erheblich niedrigere nicht ge­ringe Menge bestimmt."

    Link: https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=1

    3. Referentenentwurf aus 2022, Begründungstext auf S. 21:

    "Um die Empfehlungen der Sachverständigen zum Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen von November 2020 sowie der Ergebnisse der Sachverständigenbeteiligung im Rahmen des Verordnungsverfahrens zu berücksichtigen, wurden die Grenzwerte teilweise erhöht. Die einfache Monatsmenge lässt es in der Regel nicht zu, von einem Handeltreiben auszugehen. Die Grenzwerte richten sich daher nunmehr nach der jeweiligen Menge, die nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand zu therapeutischen Zwecken für drei Monate vorgesehen ist (Dreimonatsdosis). Dabei wird der Berechnung die Indikation zugrunde gelegt, die den Regelfall der therapeutischen Anwendung darstellt. So werden Ausreißer nach oben oder unten aufgrund von besonderen Indikationen vermieden. Zur Festlegung der Dreimonatsdosis werden Angaben zur Dosierung aus dem Zulassungsverfahren oder definierten Tagesdosen (DDD, defined daily doses), die im Rahmen der Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen Klassifikation (ATC-Klassifikation) für Zwecke der Arzneimittelforschung berechnet werden, herangezogen. An der Unterscheidung zwischen Monatsmenge für nicht-zugelassene Arzneimittel und Dreimonatsdosis für zugelassene Arzneimittel kann nicht festgehalten werden, da sich sowohl in pharmakologischer Hinsicht als auch mit Blick auf die Schwelle zum Handeltreiben kein Unterschied aus der Zulassung ergibt. Es gilt damit eine einheitliche Berechnungsgrundlage."

    Link: https://www.bundesgesundheitsm…uV/M/MVO_5_Ref_221027.pdf

    4. Zwischenfazit

    Seit 2007 ist Testo mit 632 mg drauf. Das wurde nach 1000 mg Testosteron Undecanoat festgelegt, die Drei-Monatsspritze für den Mann. Das steht nirgends, kann aber nicht anders sein. Denn 1000 mg Testo U sind 631,6 mg. Das muss danach sein.

    5. Interne Ansatz im BMG

    In der Begründung der DmMV 2007 wurde ausgeführt, dass man in etwa nach der therapeutischen Monatsmenge festlegen würde. Das war nicht die volle Wahrheit. Der Ansatz war - soweit ersichtlich -

    · Medikamente mit einer EU-Zulassung: therapeutische Dosis für drei Monate,
    · Medikamente ohne EU-Zulassung: therapeutische Menge für einen Monat,
    · Dopingmittel, bei deren Anwendung mit schweren Nebenwirkungen zu rechnen ist Missbrauchsdosis für 3–6 Tage


    Woher ist das weiß bleibt geheim.


    2010 kam dann die Bezugnahme auf die DDD-Tagesdosen hinzu. Aber auch in dieser Begründung wurde der Ansatz mit den 3 Monaten bei EU-zugelassenen Medikamenten in der Begründung des Entwurfes nicht erwähnt. Der 3-Monatsansatz wird erstmals im Referentenentwurf 2022 genannt, wobei die Bezugnahme auf die DDD-Tagesdosen nach wie vor enthalten ist.

    In allen anderen Verordnungen wurde auf die Begründung in 2007 und ab 2010 auf die Begründung in 2010 verwiesen.

    6. DDD-Tagesdosen für Testosteron

    Nun schauen wir uns mal die DDD-Tagesdosen für Testosteron an.

    Link zum Herunterladen beim BfArM: https://www.bfarm.de/DE/Kodier…fikationen/ATC/_node.html

    Da steht auf S. 252 zu Testosteron (ATC-Code: G03BA03):

    "0,12 g O,R; 18 mg P; 60 mg SL; 3 mg TD; 50 mg TD Gel; 12 mg P bezogen auf Testosteronundecanoat; 60 mg TD Lösung"

    Parental sind das also 18 mg pro Tag. Bezogen auf Testo U wären das parental aber nur 12 mg pro Tag.

    7. Berechnung des Mengengrenzwertes für Testosteron nach DDD-Tagesdosen

    - Testo "normal": 1 Monat: 18 mg x 30 = 540 mg / 3 Monate: 18 mg x 90 = 1.620 mg
    - Testo U : 1 Monat: 12 mg x 30 = 360 mg / 3 Monate: 12 mg x 90 = 1.080 mg

    Die liegen sogar nach ihrer eigenen Ermittlungsmethode mit den 632 mg weit drunter.

    8. Ergebnis

    Nach der Ermittlungsmethode mit der therapeutischen 3-Monatsmenge nach DDD-Tagesdosen, die bei Testosteron bei parentaler Applikation nach der ATC-Klassifikation für den deutschen Arzneimittelmarkt aus 5/2022 bei 18 mg/d liegt, errechnet sich eine Grenzmenge von 1.620 mg, die mehr als das 2,5fache über dem festgelegten Mengengrenzwert von 632 mg liegt.

    Im Übrigen enthält eine einzige Verpackung mit Testosteron aus der Apotheke mit 10 Durchbrechampullen mit je 1 ml Testosteron Enantat 250 mg/ml eine Wirkstoffmenge an Testosteron von (250 mg/ml x 10 ml x 0,72 – Umrechnungsfaktor zum Herausrechnen des Esthergewichts – =) 1.800 mg, so dass die Mengengrenze bereits aus diesem Grunde zwingend über 1.800 mg liegen muss (1 Verbraucherpackung aus der Apotheke = zwingend Konsummenge).


    Eine Wirkstoffmenge von 632 mg lässt es nicht zu, von einem Handeltreiben auszugehen. Das hält vor Gericht nicht. Man muss nur wissen wie man das begründet und wie ihr seht kann ich das. Der Anknüpfungspunkt ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit in dem Referentenentwurf nach 15 Jahren !!!! (die 1. Verordnung stammt aus November 2007) selbst einräumt, dass der bisherige Ansatz mit der therapeutischen Menge für 1 Monat kein Indiz für Handel begründen konnte und daher die bisherigen Mengengrenzwerte evident realitätsfern waren. das gilt ebenso für den "neuen" Ansatz mit der therapeutischen Menge für 3 Monate, an den man sich aber selbst nicht hält und schon deshalb die Verordnung rechtswidrig sein muss.


    Das hält vor Gericht nicht. Die Begründung im Referentenentwurf ist ein Eigentor. Man räumt zunächst in ein, dass man seit 15 Jahren Grenzmengen festgesetzt hatte, die der Lebenswirklichkeit widersprachen, begründet aber nicht, wieso die neuen Grenzwerte passen sollten. Da ist man jetzt aber in einem Begründungszwang.

    Einmal editiert, zuletzt von NAC () aus folgendem Grund: Auf Wunsch wurde ein Zahl korrigiert.

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  • 8. Ergebnis


    Im Übrigen enthält eine einzige Verpackung mit Testosteron aus der Apotheke mit 10 Durchbrechampullen mit je 1 ml Testosteron Enantat 250 mg/ml eine Wirkstoffmenge an Testosteron von (250 mg/ml x 10 ml x 0,72 – Umrechnungsfaktor zum Herausrechnen des Esthergewichts – =) 1.800 mg, so dass die Mengengrenze bereits aus diesem Grunde zwingend über 1.800 mg liegen muss (1 Verbraucherpackung aus der Apotheke = zwingend Konsummenge).



    Das ist grundsätzlich falsch, diese Verbraucherpackung nimmst du an - es gibt beispielsweise auch Packungen mit 3x 1ml, mein Urologe schreibt mir 5x 1ml auf.

    Siehe:

    3x 1ml Apotheke

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  • Das ist grundsätzlich falsch, diese Verbraucherpackung nimmst du an - es gibt beispielsweise auch Packungen mit 3x 1ml, mein Urologe schreibt mir 5x 1ml auf.

    Siehe:

    3x 1ml Apotheke

    Es gibt auch eine Fertigspritze mit 1 ml Testo E 250 mg/ml. Ich sage ja nicht, dass es nur 10er Packungen gibt. Es gibt 1er, 3er, 5er und 10 Packungen aus der Apotheke und eine 5er Packung liegt bereits über 632 mg. Nur die 1er und 3er Packung liegt im Bereich der geringen Menge. Dein Urologe verschreibt Dir mit 5 x 1 ml Testo E 250 mg/ml eine Gesamtwirkstoffmemge von 900 mg Testosteron und damit eine nicht geringe Menge im Sinne der DmMV. Eine nicht geringe Menge ist eine Menge, bei deren Erreichen typischerweise ein Handeltreiben angenommen werden kann. Es ist eine Menge, die ein Konsument üblicherweise in dieser Grössenordnung nicht hat. Das ist bei allen Verpackungsgrössen aus der Apotheke nicht der Fall. Denn da kaufen üblicherweise Verbraucher und nicht Zwischenhändler ein.

  • Bei Patienten fehlt es an der Zweckbestimmung des Dopings bei Menschen im Sport. Deshalb ist das straflos auch wenn man eine nicht geringe Menge hat. Nimm eine 10er Packung aus eine Apotheke eines Patienten oder eine Vial mit 10 ml vom Schwarzmarkt eines Dopers. Beide wollen den Stoff konsumieren. Der Doper soll aber damit Handel treiben zu wollen, weil es zum Doping ist? Die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient eine Brechampulle verkauft ist höher als das der Doper einen Dritten aus seiner Vial etwas abzapfen lässt. Denn wer zapft sich etwas aus einer fremden Vial ab? Niemand. Dennoch wird eine Handelsabsicht unterstellt und beim Patienten nicht, der rein praktisch in der Lage wäre eine der 10 Brechampullen zu verkaufen, weil es dafür einen illegalen Markt zum Verkauf von Brechampullen gibt. Es gibt aber keinen illegalen Markt zum Abzapfen aus fremden Vials. Oder sind hier Leute, die das machen würden? Das ist doch absurd. Eine Vial mit 10 ml kann denklogisch keine Handelsabsicht begründen. Das ist eine Konsummemge.

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  • Ok.

    Die Rache steckt dir im Hals, was? 😁

    Süß ☺️

    Anscheinend hast du nichts gelernt. Dann denk 3 Tage noch darüber nach!


    Edit: Dein Beitrag wurde von Vizemeister gemeldet weil du hier OT und Verschwörungstheorien verbreitet hast. Daher hab ich dein Beitrag gelöscht! Rache? Hey so wichtig bist du mir nicht, dass ich von dir Rache nehme. 🤦🏻‍♂️

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  • Rein theoretisch, denkt ihr es sei rechtlich weniger schlimm, Ibutamoren aus dem Innland zu beziehen, jedoch ohne die Option einer anonymen Zahlung oder aus der EU undzwar anonym?


    Ich beziehe alles dazu Notwendige in weniger als nicht geringen Mengen, ausser Ibutamoren, da dieses nicht in geringen Mengen angeboten wird.


    1. Sie dürfen nur aus Deutschland bestellen. Alles andere ist ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, Verbringungsverbot, die Menge ist dabei egal. Wenn Sie 632 mg Testo bestellen aus Holland, ist das illegal.


    2. Sie müssen die Mengen addieren, die Sie bestellen. Sie können von einem Wirkstoff 100% besitzen oder von 2 Wirkstoffen 50% der erlaubten Menge oder drei mal 33%.


    Beispiel:

    Erlaubt sindlaut Liste 632 mg Testo oder 100 mg Dianabol - aber nicht gleichzeitig.

    B1: Sie besitzen 632 mg Testo. Erlaubt.

    B2: 632 mg Testo und 10 mg Dianabol. Verboten.

    B3: 300 mg Testo und 50 mg Dianabol. Erlaubt.


    „Die von den Sachverständigen angesprochene Kumulation geringer Mengen unterschiedlicher Substanzen, um durch die Addition den Schwellenwert zu überschreiten, ist gängige Praxis im Vollzug der Dopingmittel-Mengen-Verordnung und von der Rechtsprechung anerkannt.“, BT-Drucksache 19/25090, 76.



    Die Angaben sind keine Rechtsberatung sondern nur gesammeltes Internetwissen ohne praktische Erfahrung.

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  • Zu 1: "In Deutschland nicht zugelassene oder nicht registrierte Arzneimittel unterliegen nach § 73 Absatz 1 AMG einem Verbringungsverbot. Das heißt, dass diese Arzneimittel von Privatpersonen grundsätzlich nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. (...)

    Verboten sind ebenfalls unter anderem das Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwenden bei Anderen, Verbringen, der Besitz, die Durchfuhr und das Handeltreiben von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport."



    Einfuhr von Arzneimittel nach Deutschland
    Reisende dürfen Arzneimittel bei der Einreise nach Deutschland eine dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechende Menge mitführen.
    www.bundesgesundheitsministerium.de

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    Ne, tut es nicht. Er ist ein hoffnungsloser Fall. Bei 632 mg ist man formal schon drüber. Das will er nicht verstehen. SmartHome Unter 632 mg Testo! Das Erreichen der Mengengrenzwerte ist strafbegründend. Und die strafrechtliche Praxis der Zusammenrechnung hält vor Gericht nicht. Das Ganze hält sowieso nicht mehr lange. Es sind nur noch Rückzugsgefechte. Mehr eigentlich nicht.

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  • Erlaubt sind 631,5 mg, das sind eine Ampulle Nebido.



    Woher wissen Sie das? Die Rauchmelderpflicht hält ja auch vor Gericht, obwohl es praktisch erwiesen ist, dass die Zahl der Brandtoten durch Rauchmelder nicht sinkt.

    "[...] ein Dopingmittel [...] in nicht geringer Menge [...]"


    Der Wortlaut ist eindeutig und eine analoge Anwendung der Grundsätze aus dem BTM-Bereich ist verfassungsrechtlich zur Strafbegründung nicht zulässig. Jedes Dopingmittel ist separat zu beurteilen.


    Ursprünglich stand im Entwurf zur Vorgängerregelung noch der Plural. Wieso daraus der Singular wurde weiss man nicht.


    Könnte ein redaktioneller Fehler gewesen sein, den man bisher, obwohl man das "Problem" seit Jahren kennt, nicht geändert hat. Es würde vor Gericht nicht halten.


    Analogieverbot im Strafrecht. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegungsfähigkeit.


    Das Gegenargument ist, dass man mehrere Dopingmittel zusammen mixen könnte, um so die Mengengrenzwerte zu umgehen.


    Das Argument zieht aber bereits denklogisch nicht, wenn es sich nicht um eine Mixtur handelt, was ja idR der Fall sein dürfte. Gibt es überhaupt gemixte Stoffe mit mehreren Dopingmitteln? Ich meine nicht mit unterschiedlichen Esthern, sondern z. B. eine Mixtur mit Testo und Deca oder so ähnlich.


    Nur da könnte das vielleicht gehen. Dann würde man das Tatbestandsmerkmal "ein Dopingmittel" nicht stofflich ("ein Wirkstoff"), sondern gegenständlich ("ein Gegenstand") auslegen, wofür es gemixt sein müsste, was auch schon juristisch sehr bedenklich wäre.


    Ist aber nur ein theoretisches "Problem", welches in der Praxis nicht vorkommen dürfte, da die einzelnen Mengengrenzwerte so niedrig sind, dass es Fälle nicht geben dürfte, wo einer einzeln jeweils drunter liegt, kumulativ aber drüber. Kenne keinen Fall.


    Es ist insgesamt eine juristisch ziemlich verkorste Rechtskonstruktion. Man wird nicht darum herum kommen, das AntiDopG zu überarbeiten. Ein handwerklich schlechtes Gesetz mit einer Dopingmittel-Mengen-Verordnung, die juristisch ihres Gleichen sucht. Leider geht es finanziell um nichts. Es geht daher nur pro bono. Nur deshalb hat das überhaupt so lange gehalten. Wäre das eine Steuernorm, wäre die schon längst zerschossen worden. Und juristische Loorbeeren wird man auch nicht ernten können. Politisch ist das Thema völlig ungeeignet. Für Euch interresiert sich keiner. Ist so. Macht das praktisch sogar einfacher. Dann geht das eben juristisch kaputt. Interessiert in Wirklichkeit auch keinen.

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  • Zum aktuellen Stand:


    Der Referentenentwurf zur neuen DmMV vom 17.10.2022 wurde eins zu eins als Regierungsentwurf übernommen, der am 15./16.02.2023 in den Fachausschüssen des Deutschen Bundesrates war.


    Am 03.03.2023 ist der Regierungsentwurf auf der Tagesordnung des Deutschen Bundesrates , der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Empfehlungen der Fachausschüsse folgen wird.


    Empfehlung der Fachausschüsse:


    "Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen."


    Link: https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=1


    In der Beschussempfehlung wird zu Art. 1, mit dem neue Stoffe in die Anlage aufgenommen werden sollen, u.a. Folgendes ausgeführt:


    "Durch die in Artikel 1 vorgenommene Neufassung der Anlage zum AntiDopG erfolgen Anpassungen an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik (...)".


    Im Regierungsentwurf, der eins zu eins dem Referentenentwurf entspricht, wird zu Art. 2 auf das Problem der Grenzmengen unter Bezugnahme auf den Evaluierungsbericht wie folgt eingegangen.


    "Um die Empfehlungen der Sachverständigen zum Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen von November 2020 sowie die Ergebnisse der Sachverständigenbeteiligung im Rahmen des Verordnungsverfahrens zu berücksichtigen, wurden die Grenzwerte teilweise erhöht. Die einfache Monatsmenge lässt es in der Regel nicht zu, von einem Handeltreiben auszugehen. Die Grenzwerte richten sich daher nunmehr nach der jeweiligen Menge, die nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand zu therapeutischen Zwecken für drei Monate vorgesehen ist (Dreimonatsdosis). Dabei wird der Berechnung die Indikation zugrunde gelegt, die den Regelfall der therapeutischen Anwendung darstellt. So werden Ausreißer nach oben oder unten aufgrund von besonderen Indikationen vermieden. Zur Festlegung der Dreimonatsdosis werden Angaben zur Dosierung aus

    dem Zulassungsverfahren oder definierten Tagesdosen (DDD, defined daily doses), die im
    Rahmen der Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen Klassifikation (ATC-Klassifikation) für
    Zwecke der Arzneimittelforschung berechnet werden, herangezogen. An der Unterscheidung zwischen Monatsmenge für nicht-zugelassene Arzneimittel und Dreimonatsdosis für zugelassene Arzneimittel kann nicht festgehalten werden, da sich sowohl in pharmakologischer Hinsicht als auch mit Blick auf die Schwelle zum Handeltreiben kein Unterschied aus der Zulassung ergibt. Es gilt damit eine einheitliche Berechnungsgrundlage."


    Link (der o.a. Text steht auf S. 19 des Regierungsentwurfes): https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=1


    Entscheidend ist die Textpassage:


    "Um die Empfehlungen der Sachverständigen zum Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen von November 2020 sowie die Ergebnisse der Sachverständigenbeteiligung im Rahmen des Verordnungsverfahrens zu berücksichtigen, wurden die Grenzwerte teilweise erhöht. Die einfache Monatsmenge lässt es in der Regel nicht zu, von einem Handeltreiben auszugehen."


    In dem Evaluierungsbericht steht dazu auf S. 71 Folgendes:


    "Der Gesetzesbegründung zufolge stellen der von § 2 Abs. 3 erfasste Erwerb und Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln „erfahrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit den entsprechenden Mitteln dar.“ Weil diese Mittel bei Anwendung zu Dopingzwecken die Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern in besonderem Maße beeinträchtigen, solle „bereits die Gefahr der Weitergabe effektiv verhindert werden. Deshalb werden bereits Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, verboten.“ Indes hat die Evaluierung gezeigt, dass Verfahren auch gegen Beschuldigte geführt werden, bei denen die aufgefundenen Mengen so gering sind, dass der Erwerb bzw. Besitz– auch nach Einschätzung der Ermittler – nicht als Vorstufe für einen Handel bzw. eine Weitergabe an Dritte anzusehen ist."


    Die Sachverständigen haben daher Folgendes empfohlen (steht ebenfalls auf S. 71 des Evaluierungsberichts):


    "Die Sachverständigen empfehlen, die Dopingmittel-Mengen-Verordnung stärker an das vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 verfolgte Ziel anzupassen und Mengenwerte festzuschreiben, bei deren Erreichung eine Absicht des Handeltreibens einigermaßen sicher vermutet werden kann."


    Link zum Evaluierungsbericht: https://dserver.bundestag.de/btd/19/250/1925090.pdf


    Darauf wird in der Beschlussempfehlung aber nicht eingegangen, obwohl zu Art. 1 mit den neu aufgenommenen Stoffen auf den "aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik" verwiesen wird.


    Zu der Grenzmengenfestsetzung gibt es ebenfalls einen aktuellen Stand der Wissenschaft, wonach die bisherigen Grenzmengen kein Indiz für Handel begründen. Wieso die geplanten neuen Grenzmengen ein Indiz für Handel begründen sollen, wird nicht erwähnt, weder im Regierungsentwurf, der eins zu eins auf dem Referentenentwurf beruht, wonach nun die therapeutische Dreimonatsmenge zugrunde gelegt werden soll, noch in der Beschlussempfehlung, wo das noch nicht einmal erwähnt wird.


    Wenn aber in dem Regierungsentwurf doch selbst eingeräumt wird, dass die einfache Monatsmenge es in der Regel nicht zu lassen soll, von einem Handeltreiben auszugehen, muss man sich doch die Frage stellen, wieso die dreifache Monatsmenge es zulassen soll, von einem Handelteiben auszugehen. Dazu fehlt aber jegliche Begründung und wir wissen auch wieso. Weil man das nicht begründen kann.


    Das kann man nachlesen. So stand z.B. bereits im Bayerischen Diskussionsentwurf vom 25.06.2012 (aus 2012!) auf S. 29 im 1. Absatz von oben Folgendes:


    "Soweit in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (BT-Drs. 16/5526 S. 9) das Besitzverbot ab dem Vorliegen einer nicht geringen Menge damit gerechtfertigt wurde, dass die nicht geringe Menge ein "Indiz für den Handel" sei, ist dies durch die Lebenswirklichkeit widerlegt. Die praktischen Erfahrungen der Strafverfolger dokumentieren, dass die Konsummengen von Bodybuildern und Kraftsportlern derart erhebliche Mengen erreichen, dass zum Teil selbst bei dreistelligen Überschreitungen der nicht geringen Menge noch von einer Bestimmung zum Eigenkonsum und damit nur von einem hinreichenden Tatverdacht für einen unerlaubten Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport ausgegangen werden kann."


    Link: https://www.justiz.bayern.de/m…rf_arzneimittelgesetz.pdf


    Also: Selbst bei dreistelligen Überschreitungen (also dem 100fachen der bisherigen Mengengrenzwerte) liegt zum Teil noch ein Eigenkonsum vor. Diese Erkenntnis wird auf den Ermittlungsergebnissen der Dopingschwerpunktstaatsanwaltschaft München 1 beruhen.


    Nandrolon will man nun von 45 mg auf 150 mg hochsetzen und Testosteron soll bei 632 mg bleiben. Es widerspricht der Lebenswirklichkeit, dass bei Erreichen dieser Schwellenwerte ein Indiz für Handelsabsicht bestünde. Das weiß man spätestens seit 2012, aber das man will eben nicht ändern. Man braucht wohl die dopenden Freizeitbodybuilder als strafrechtliche Prügelknaben, um der Öffentlichkeit zu sagen, dass das Antidopinggesetz wirkt, obwohl man fast keine Strafverfahren gegen Spitzensportler hat.


    Wie geht es weiter?


    Man kann gegen die Verordnung innerhalb eines Jahres nach Inkraftreten klagen. dafür braucht man kein Strafverfahren. Es wäre eine Klage gegen das Ministerium auf Feststellung der Rechtswidrigkeit.


    Darauf läuft es wohl hinaus.