Was tun, wenn Sendung wg. BTM- oder AMG-Verdacht vom Zoll abgefangen wurde?

  • Hey danke dir war nur ne allgemeine Frage hab nix bestellt reine Neugier. Aber okay soweit hab ich verstanden wie sieht denn mit DE Bestellungen aus wenn man was in Deutschland bestellt und das zugeschickt bekommt wird das genau so kontrolliert?

    Ach so dachte schon na dann :) Sonst halt lieber bei Verdacht 2-3 Wochen warten dann wieder bestellen <.9

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  • Das heißt das es im Land angekommenen ist. Kann evtl noch in den Zoll. Aber bestellen ist innerhalb Deutschlands oder dem Land wo man lohnt am besten. Einfach auf dn Seiten und gut ist. Verschlüsseln sollte man halt auch

  • Ne ne da warte ich auch noch ist gerade alles zu heiß bisschen ist noch vorrätig dann muss aber was her.

    Wie gesagt 100 % Sicherheit gibt es nicht, aber wie man sieht, kommt es zum Glück hier sehr selten vor das "einfach" so etwas in der EU oder Inland abgefangen wird. Stichproben kann es immer geben. Oder Aktionen wie Pangea und Co.

    Gibt ja Inlandsdienste oder Labs wo man einiges bekommt :) Haben ja eine gute Auswahl hier im Forum.


    Mike

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  • Ich habe hier ein Schreiben vom Zoll.

    Gegen mich läuft ein Steuerstrafverfahren , weil ich 2017 Dopingmittel bestellt haben soll.

    Was soll ich jetzt tun? Die Fragen und Personalien beantworten?

    Ich habe natürlich nie dort bestellt und auch keine Ware bekommen.


    Aber ich meine soll ich erst mal abwarten?

  • Ausfüllen schön mit arbeiten aber hast ja noch bissel platz da stellst du klar das du diese bestelung nie getätigt hast und das der absende und die wahre nicht bekannt sein .


    immer schön mit spielen nix tun ist das falsche.


    Am ende müssen se dir es eh nach weisen das du das bestellt hast und das ist heutzutage garnicht mehr so einfach

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  • Schreib du hast nichts bestellt.

    Kriegst dann toetzdem bußgeld.

    Dann nimmst anwalt und klagst.

    Die müssen IPs haben und beweisen dass du bestellt hast.


    oder? Ehemaliger-92

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  • wieso sollte man klagen? wenn man das Bußgeld nicht bezahlt muss der Zoll Klagen, nicht du.

    Nein, du verstehst dich nicht, wenn du rechtskräftig verurteilt wirst und daraufhin ein Bußgeld bekommst, dann klagst du dagegen weil man dich nicht verurteilen kann wenn es keine Beweise gibt dass du schuldig bist, blos weil dein Name auf dem Paket steht, es kann ja jemand deinen Namen raufschreiben um dir eins auszuwischen, es ist kein handfester Beweis, im Zweifel gilt in dubio pro reo. Die Behörden verurteilen trotzdem und das ist nicht rechtens und mmn. anfechtbar, ich würde mir einen guten Anwalt nehmen und klagen auf biegen und brechen, sowas wie Körperverletzung durch psychosomatischen Stress aufgrund ungerechtfertigter Strafverfolgung.

  • Nein, du verstehst dich nicht, wenn du rechtskräftig verurteilt wirst und daraufhin ein Bußgeld bekommst, dann klagst du dagegen weil man dich nicht verurteilen kann wenn es keine Beweise gibt dass du schuldig bist, blos weil dein Name auf dem Paket steht, es kann ja jemand deinen Namen raufschreiben um dir eins auszuwischen, es ist kein handfester Beweis, im Zweifel gilt in dubio pro reo. Die Behörden verurteilen trotzdem und das ist nicht rechtens und mmn. anfechtbar, ich würde mir einen guten Anwalt nehmen und klagen auf biegen und brechen, sowas wie Körperverletzung durch psychosomatischen Stress aufgrund ungerechtfertigter Strafverfolgung.

    Doch ich verstehe mich. Der ist ja noch gar nicht verurteilt. der hat einen Brief vom Zoll mit einer Anschuldigung.

    Du haust nur alles durcheinander.


    Bußgelder werden bei Ordnungswidrigkeiten verhängt. wenn man die nicht bezahlt. geht es vor Gericht.


    Wovon wir hier reden sind aber Straftaten. Da geht es um Geldstrafen und die werden nach einem Gerichtsverfahren vom Richter verhängt.

    Vorher könnte noch die Einstellung des Vefahrens gegen Geldauflage nach §153a StPO angeboten werden. Das bietet die STA i.d.R. an wenn kein gleichartigen Vorstrafen vorliegen und es um "pillepalle" geht.

    Auch gerne von der STA genutzt wenn die Chancen vor der Gericht zu gewinnen kaum vorhanden sind aber man hoft dass der Beschuldigte sich vor Angst in die Hosen scheisst.


    Aber auch dabei kann man die Zahlung einer Geldauflage ablehnen. Die StA muss dann klagen oder das Verfahren einstellen.


    Wenn du nach dem Gerichtsverfahren schuldig gesprochen wurdest, dann kannst du in Berufun gehen. aber dann hast du auch eh schon einen Anwalt vorher genommen wenn du schlau bist.


    aber in keiner der Möglichkeiten klagst du selbst, sondern legst maximal Berufung gegen ein bestehendes Urteil ein.

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  • Steuerstrafverfahren weil Dopingmittel bestellt? Das ist doch ein schlechter Scherz!


    Übertriebenes Beispiel:


    Steuerstrafverfahren gegen einen Berufskiller, da er die Kopfgelder nicht als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuert hat. Hinzu kommt auch noch die nicht abgeführte Umsatzsteuer. Denn ein Berufskiller ist ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Und bei einem Steuerschaden von mehr als 1 Mio EURO droht in der Regel Gefängnis. Das könnte also böse ins Auge gehen.


    Entweder die haben nichts oder da ist einer an den Kopf gefallen. Die Personalien sind angabepflichtig. Zur Sache braucht man keine Angaben zu machen. Ich würde mir das Schreiben aufbewahren. So ein Schreiben ist eine Rarität! Das muss man aufbewahren.

  • da hat der faule Beamte vermutlich vergessen den Briefkopf zu ändern. vermutlich wollen sie hier ein Verfahren für den Erwerb/Handeln von Dopingmitteln nach dem Antidopinggesetz usw. eröffnen.

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  • da hat der faule Beamte vermutlich vergessen den Briefkopf zu ändern. vermutlich wollen sie hier ein Verfahren für den Erwerb/Handeln von Dopingmitteln nach dem Antidopinggesetz usw. eröffnen.

    Für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das AntiDopG ist der Zoll nicht zuständig.


    Die müssten den Fall dafür an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgeben.


    Sehr merkwürdig.


    Da habe ich übrigens noch eine Frage, die mit diesem Fall nun wirklich nichts zu tun hat.


    Weiss einer, wie der Zoll aufgefundene Betäubungsmittel entsorgt?

  • Doch der Zoll kann ein Steuerstrafverfahren iVm dem Verstoß gegen das AntiDopG einleiten, wenn die Sendung aus dem Ausland kam, dann ist es nämlich Bannbruch nach § 372 AO und somit begründet sich die Zuständigkeit des Zolls.

    Nach Einleitung wird es an die Staatsanwaltschaft abgegeben, als federführende Behörde.

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  • Doch der Zoll kann ein Steuerstrafverfahren iVm dem Verstoß gegen das AntiDopG einleiten, wenn die Sendung aus dem Ausland kam, dann ist es nämlich Bannbruch nach § 372 AO und somit begründet sich die Zuständigkeit des Zolls.

    Nach Einleitung wird es an die Staatsanwaltschaft abgegeben, als federführende Behörde.

    Einleiten und abgeben. Aber doch nicht so ein Schreiben. Das halte ich für nicht sinnvoll, wenn das Verfahren doch abgegeben wird und könnte eventuell sogar aus Sicht der Strafverfolgungsorgane schädlich sein, da das Schreiben mittelbar auch eine Warnung darstellt und daher eine Hausdurchsuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft dann ins Leere gehen könnte (der Betroffene hat bereits aufgeräumt).

  • Nichts zur Sache sagen. Gar nichts. Auch nicht, dass man das nicht gemacht hat. Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Wenn ein Beschuldigter sagt, dass er das nicht gemacht hat, ist das eine Aussage, die gegen den Beschuldigten später verwendet werden könnte.


    Personalien angeben und sonst nichts. Gilt für Nichtjuristen. Ich hatte da schon Texte geschrieben. Ist nicht so, dass ich noch nie ein Ermittlungsverfahren laufen hatte. Bisher dreimal. Alle bisher eingestellt. Das letzte mal war es eine Körperverletzung in Notwehr.

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  • Einleiten und abgeben. Aber doch nicht so ein Schreiben. Das halte ich für nicht sinnvoll, wenn das Verfahren doch abgegeben wird und könnte eventuell sogar aus Sicht der Strafverfolgungsorgane schädlich sein, da das Schreiben mittelbar auch eine Warnung darstellt und daher eine Hausdurchsuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft dann ins Leere gehen könnte (der Betroffene hat bereits aufgeräumt).

    die Hausdurchsuchung wurde vermutlich vom Richter abgelehnt. zu lange her. bestellte Menge zu gering. etc.

  • Einleiten und abgeben. Aber doch nicht so ein Schreiben. Das halte ich für nicht sinnvoll, wenn das Verfahren doch abgegeben wird und könnte eventuell sogar aus Sicht der Strafverfolgungsorgane schädlich sein, da das Schreiben mittelbar auch eine Warnung darstellt und daher eine Hausdurchsuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft dann ins Leere gehen könnte (der Betroffene hat bereits aufgeräumt).

    Kleinfallregelung, dann ist die "Staatsanwaltschaft" die Straf- und Bußgeldstelle des Zolls selbst.

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  • Kleinfallregelung, dann ist die "Staatsanwaltschaft" die Straf- und Bußgeldstelle des Zolls selbst.

    Aber doch nicht für Verstöße gegen das AntiDopG. Kann es sein, dass der Sachbearbeiter das nicht auf dem Schirm hat? Wenn ja, wäre zu überlegen, ob man die zu erwartende geringe Geldbuße nicht einfach zahlt, damit die Akte abgelegt wird. Zollrechtlich dürfte das doch ein Mini-Verstoss sein.

  • Doch, über den Bannbruch bist du beim Zoll dabei.
    Wenn die Nichtgeringemenge knapp überschritten ist. Also Sachen, die nur vom Schreibtisch bearbeitet werden.

    Ansonsten ist der Zoll ja die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bei größeren Verfahren.

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    • Offizieller Beitrag

    Doch, über den Bannbruch bist du beim Zoll dabei.
    Wenn die Nichtgeringemenge knapp überschritten ist. Also Sachen, die nur vom Schreibtisch bearbeitet werden.

    Ansonsten ist der Zoll ja die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bei größeren Verfahren.

    ich mag das wenn Leute Plan haben und sich hier einbringen ??

    • Offizieller Beitrag

    boogie ich mein das ernst. Der Ronin hat Plan davon, also war NICHT ironisch gemeint.

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  • Ich hatte das Spiel mal, weil die meinten das Messer aus Russland wäre einfuhrverboten.

    Da ging der Spaß auch über die Straf- und Bußgeldstelle, bis die das Waffenrecht ordentlich lesen konnten und meine Erlaubnisse wiedergefunden haben.

  • Doch, über den Bannbruch bist du beim Zoll dabei.
    Wenn die Nichtgeringemenge knapp überschritten ist. Also Sachen, die nur vom Schreibtisch bearbeitet werden.

    Ansonsten ist der Zoll ja die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bei größeren Verfahren.

    Bannbruch ja. Das kann der Zoll machen. Aber nicht nach dem AntiDopG. In dem Fall des Users hier sieht es so aus, dass ein möglicher Verstoß gegen das AntiDopG derzeit nicht im Raum steht. Ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass das der Zoll selber entscheidet. Da hat der Zoll nicht die Zuständigkeit. Was sein könnte ist, dass das nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Das bedeutet aber nicht, dass das nicht doch noch aufgegriffen werden könnte. Bei einer nur geringen Geldbuße könnte es daher sinnvoll sein, nicht dagegen Einspruch einzulegen, sondern zu zahlen. Denn es bestünde die Möglichkeit, dass ein Verstoß gegen das AntiDopG nachgeschoben wird, wenn man das eskalieren lässt. Dann würde es aus Sicht der Strafverfolgungsorgane keinen Sinn mehr machen, den Tatvorwurf auf den Bannbruch zu beschränken, wenn dies dazu dienen sollte, den Fall schnell und elegant abschließen zu können.

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  • Bannbruch ist duie unerlaubte Einfuhr von Waren. Egal nach welchem Gesetz.
    Bannbruch ist der Eröffnungsparagraph für die Zuständigkeit.

    Deswegen wird da auch stehen:
    Steuerstrafverfahren... Bannbruch iVm. Verdacht Verstoß AntiDopG.

    Bannbruch ist nur die Eröffmnung und erfolgt immer mit einem weiteren Verstoß gegen ein Gesetz,
    Stichwort: Paragraphenkette.